BNatSchG
Abschnitt
10
Übergangsbestimmungen
§ 69 Übergangsvorschrift
(1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003 § 33 Abs. 5, §
34 und § 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen
zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden
Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen
Regelung außer Kraft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein
Land bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen erlassen
hat.
(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug auf Tiere oder Pflanzen
einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten
Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§
30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
finden insoweit keine Anwendung.
(3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren,
die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene
Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach
dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren
sind nach § 59 zu Ende zu führen.
(5) § 61 gilt für
1. Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein Antrag gestellt
wird, sowie
2. für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch
nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.
(6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine,
die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt
worden sind.
(7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz
5 und § 61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund
von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes
oder auf Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs.
2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf
Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und
nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag
geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen
fort. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen
zur Umsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung der sich aus
Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, treten die
Sätze 1 und 2 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
außer Kraft.
§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften
zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden
Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende
Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3.
April 2005 weiter anzuwenden.
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des
§ 60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen
Regelung außer Kraft.
§ 71 Anpassung des Landesrechts
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes
ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs. 2 und
3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.