Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz
Artikel
2
Änderung der Seeanlagenverordnung
Die Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen
Küstenmeeres vom 23. Januar 1997 (BGBl. I, 57) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
"§2a Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich
Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem
Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde.
Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 UVPG ist durch amtliche Bekanntmachung
im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung
in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen."
2. §3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies
durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt
beeinträchtigt würden,
3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994, II S. 1798) zu besorgen ist oder
4. der Vogelzug gefährdet wird.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe
im Sinne des Satzes 1 vorliegen."
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder
besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf
eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen.
Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn
der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet
keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und keine Schutzgebietsausweisungen
nach Maßgabe von § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen.
Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen
und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach
§ 38 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und
fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung
im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt
zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren
im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens.
Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von
Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt."
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag
ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der
Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen
und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung
nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt
der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder
benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden,
der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip)."
Artikel
3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 5. März 1997 (BGBl.
I S. 446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 20c"
durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl.
I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe "§
8 Abs. 10" durch die Angabe "§ 20 Abs. 5" ersetzt.
(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden die Worte "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannte Verbände" durch die Worte "nach § 59 und nach
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte
Vereine" ersetzt.
(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. O S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch
Artikel 186 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Aangabe "§ 20a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe
"§ 10 Abs. 2 Nr. 10" ersetzt.
(5) In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992
(BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27.
Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe "§
20c" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
(6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl.
1993 II S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl.
I S. 1458) geändert worden ist, werden die Angabe "§ 20g Abs.
6 Satz 1" durch die Angabe "§ 43 Abs. 8" und die Angabe
"§ 20f Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 42Abs. 1 Nr.
1" ersetzt.
(7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294, das zuletuzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762 geändert
worden ist, wird die Angabe "§§ 13 und 14" durch die Angabe
"§§ 23 und 24" ersetzt.
(8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl.
I S. 1955, ber. BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331 geändert worden ist, wird die Angabe
"§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "§
65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.
(9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das
durch Artikel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe "§ 19a Abs. 4" durch die Angabe
"§ 10 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe "§ 13" durch die Angabe
"§ 23" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die
Angabe "Nummer 2.3.1" ersetzt.
3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe "§ 14" durch die Angabe "§
24" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die Angabe "Nummer
2.3.1" ersetzt.
4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe "§§ 14a und 15" durch
die Angabe "§§ 25 und 26" ersetzt.
5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe "§ 20c" durch die Angabe "§
30" ersetzt.
Artikel
4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; gleichzeitig
tritt das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1998 (BGBl. I, S. 2994) außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes treten Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 30. April 1998 (BGBL. I S. 823) und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBL. I S. 2481) außer
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.