Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz

Artikel 2
Änderung der Seeanlagenverordnung


Die Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 23. Januar 1997 (BGBl. I, 57) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
"§2a Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 UVPG ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen."

2. §3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3 Versagen der Genehmigung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,

2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt
beeinträchtigt würden,

3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994, II S. 1798) zu besorgen ist oder

4. der Vogelzug gefährdet wird.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen."


3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt."
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip)."

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften


(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 5. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 20c" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 8 Abs. 10" durch die Angabe "§ 20 Abs. 5" ersetzt.

(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Worte "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände" durch die Worte "nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Vereine" ersetzt.

(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. O S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Aangabe "§ 20a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe "§ 10 Abs. 2 Nr. 10" ersetzt.

(5) In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 20c" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

(6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden die Angabe "§ 20g Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe "§ 43 Abs. 8" und die Angabe "§ 20f Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 42Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

(7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294, das zuletuzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762 geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 13 und 14" durch die Angabe "§§ 23 und 24" ersetzt.

(8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331 geändert worden ist, wird die Angabe "§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.

(9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das durch Artikel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe "§ 19a Abs. 4" durch die Angabe "§ 10 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.

2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe "§ 13" durch die Angabe "§ 23" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die Angabe "Nummer 2.3.1" ersetzt.

3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe "§ 14" durch die Angabe "§ 24" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die Angabe "Nummer 2.3.1" ersetzt.

4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe "§§ 14a und 15" durch die Angabe "§§ 25 und 26" ersetzt.

5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe "§ 20c" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.

 

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I, S. 2994) außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBL. I S. 823) und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBL. I S. 2481) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.