BNatSchG
Abschnitt
9
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 65 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen
abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt
oder vernichtet oder
3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52
Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder
Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen
Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 45 Abs. 2,
b) § 52 Abs. 5 oder
c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,
3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt oder zerstört,
4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52
Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt,
in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt,
6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt
oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1
oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt
oder wiederausführt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer
dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt,
zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken
vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart
oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen
im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber
dem Bundesamt,
c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Maßnahmen des Bundesamts,
d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 66 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche
Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten
Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 67 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66
begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht,
und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
§ 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.
§ 68 Befugnisse der Zollbehörden
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können
bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang
mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen
(§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter
oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.