BNatSchG
Abschnitt
6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen
sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr.
Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das
Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden
oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers
einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten
gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern
richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
den Wassergesetzen der Länder.
§ 57 Bereitstellen von Grundstücken
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke,
die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung
eignen, wie
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend
zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen
lässt,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen
Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar
ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden,
Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen
von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.