BNatSchG
Abschnitt
7
Mitwirkung von Vereinen
§ 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannte Vereine
(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und
zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz
stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit,
2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt
werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und
Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der
das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,
3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden,
die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für
die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird.
(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gelten sinngemäß. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene
inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im Rahmen des
§ 60 anerkannte Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen
sind.
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem
Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet;
dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis
sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist
und
6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht
hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.
Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind,
kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die
Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für
den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung
von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten
Maßgaben.
(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme
und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu
geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz
stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden der Länder,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§
15 und 16,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2,
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher
Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender
Arten in der freien Natur,
5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutz-gebieten im Rahmen
des § 33 Abs. 2,
6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt
werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und
Landschaft verbunden sind,
7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden,
die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit
eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes
vorgesehen ist.
Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen.
Sie können darüber hinaus
1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit
die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie
2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft
nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind,
von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend
anzuwenden.
§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen
(1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen
des § 60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten,
Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie
2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in
Natur und Landschaft verbunden sind sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgesehen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung
in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes
Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen
dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften,
die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung
darauf bezieht, berührt wird und
3. zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er
sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58
Abs. 1 oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen
keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung
gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen
ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber
auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum
Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen
Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein
von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen,
in denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen.
Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.