BNatSchG
Abschnitt
5
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen
durch den Menschen,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope
wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen
Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten
in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts
sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses
Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften
unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine
besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen
oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs-
oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund
und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach
§ 39 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes
bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-
und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse,
der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst
in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes
weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender
Tier- und Pflanzenarten.
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden
Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen
oder zu zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG
und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe
h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992
(BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung
der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung
von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere
Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns
1. von Tieren und
2. von Pflanzen gebietsfremder Arten
in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer
Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine
Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten
der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen
ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen
Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt
sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht
gebietsfremder Arten.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können
insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren
oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur
zulässig ist.
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere
Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile
oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam
zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des §
10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig
zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu
verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln
1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt
sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt
sind.
§ 43 Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach
§ 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch
künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
b) aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor
ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig
in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im
Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne
eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach §
62 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von
Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe
b Doppelbuchstabe bb genannten europäischen Vogelarten, soweit diese nach
§ 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen
Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem
Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten
ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.
5 nicht für der Natur entnommene
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
2. Vögel europäischer Arten.
(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung
als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig
erworben worden sind,
2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig
erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt
sind,
3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden
Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien
zu den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden
sind.
(4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass
die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis
6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei
der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen
Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich
ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders
geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende
Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich
jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene
Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht
zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung
oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten
ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte,
hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere
sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig
erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um
Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des
Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen
Tieres verlangen.
(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen
Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten
zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener
Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
nicht entgegenstehen.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall
weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger
gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken
dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens
aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des §
42 zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung
von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10
Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere
oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen
1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung
der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird,
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach §
52 Abs. 5, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können
die Ausnahmen nach Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit
es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt.
Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung
auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 44 Zuständigkeiten
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
sind
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel
IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit Ausnahme der
in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in
Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5 und Artikel
20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs.
1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für
den Verkehr mit dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang
mit der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder bei der Verfolgung von
Ein- und Ausfuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs. 4
Buchstabe a und c genannten Aufgaben,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 im Falle der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII
Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke
gezüchtet oder künstlich vermehrt werden sowie für die Meldung
des in Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Registrierungsverfahrens
gegenüber dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens),
3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen für die Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern,
4. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaustausch mit dem Sekretariat
in Angelegenheiten der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
5. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen
Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen,
die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei
auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt
werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden,
ist besonders hinzuweisen.
§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat
sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt
gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender
Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens
18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen
zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen
nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten
des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung
nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten
unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung
der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage
einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle
oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den
Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet,
hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung
der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt,
dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-
oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt.
Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten
unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden
die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb
eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die
Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis
zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, dass es sich
um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung
nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere
oder Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote
entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert,
wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass
ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,
ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung
oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die
hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung,
Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer
auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer
oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme
oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
bleiben unberührt.
§ 48 Kosten
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt
das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen,
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
§ 49 Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden
oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene
tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten
Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
3. lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich
gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine
Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist
oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung
als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung
nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen
Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor
ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer
Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erworbene Tiere oder
Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt
anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung
darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Berechtigung nicht besteht.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung
zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis
bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten
Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche
Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden eingezogen werden. § 47 gilt entsprechend; § 47 Abs.
1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung
einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt
werden kann.
§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den nach § 44 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind,
dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich
oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und
Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen
Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten
Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen
auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 51 Zoos
Die Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates
vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG
Nr. L 94 S. 24) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von
Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das Tierschutzgesetz oder durch
auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei
haben sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richtlinie genannten
Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die Länder können bestimmen,
dass eine nach landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und das Betreiben
eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes
einschließt. Soweit im Hinblick auf das Halten von Tieren in Zoos keine
tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können die Länder
in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Vorschriften
über Anforderungen an das Halten der Tiere erlassen.
§ 52 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier-
und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu
stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den
menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich
um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne
des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt
sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt,
die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders
geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse
als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren
oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich
vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten
des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,
soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12,
13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie
79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen
aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen,
für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten,
soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt
der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung
wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen
solcher Arten erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich
ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der
durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder
zu beschränken.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere
zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel
8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen
ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte,
Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen
oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen
Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten
führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte,
Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen
sind.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder
Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen,
kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist
für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden,
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten
Arten für den Nachweis nach § 49,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb
von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten
Arten
zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.
(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
soweit sie sich
1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt
werden, oder
3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1,
2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie.
(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch
macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen
Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile
von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel
gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen
Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln
sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung
gegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
die Oberleitungsanlagen der Bahn.
§ 54 Weitere Ländervorschriften
Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer
wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der
Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung
der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen
Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach §
2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die im Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2 und
3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs.
5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden