BNatSchG
Abschnitt
4
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 22 Erklärung zum Schutzgebiet
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet,
Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden können.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur
Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich,
die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält
die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes
1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden
abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz
notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und
Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile
von Natur und Landschaft,
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke
abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
§ 23 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen
ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen
Teilen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§ 24 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende
Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen
nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in
einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der
einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer
natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den
möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen
Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke
auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und
dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung
ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit
und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
§ 25 Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich
zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch
sind,
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets,
im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin
historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild-
und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier-
und Pflanzenarten, dienen und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders
schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung
der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über
Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete
oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des §
5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten,
die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders
eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen
sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige
Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen
und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt
wird,
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter
Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 28 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen
der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer
Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,
sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte
Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier-
und Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten
Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen
Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot
sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit
durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Länder
können für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen
und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen.
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung
oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender
Biotope führen können:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer
einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten
Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden,
Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche
trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen,
Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen
im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände,
Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand-
und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.
Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genannten gleichstellen.
Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die räumliche Ausdehnung
und die ökologische Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen
der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können auch
für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der Laufzeit vertraglicher
Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung
ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. § 34 ist zu beachten.
§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen
Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich
ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt
werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen
können.
§ 32 Europäisches Netz "Natura 2000"
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen
ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.
Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach
Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs.
2 und 3.
§ 33 Schutzgebiete
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel
4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
79/409/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben
aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien.
Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission
gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft,
die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie
92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für
die Landwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend
den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft
im Sinne des § 22 Abs. 1.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen
sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG
entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben,
soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch
die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen
Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz
gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht, sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften
im Sinne des § 22 Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In
einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie
zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären
Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit
mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten
im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für
die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt
werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist
und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle
ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben
sind.
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope
oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission
eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen
oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des
Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen
Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die
Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
§ 35 Pläne
§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, §
13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
sowie
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3
Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 Satz 1.
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs ist § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 36 Stoffliche Belastungen
Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Anlagen
oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend
§ 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage
entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 4 erfüllt sind. § 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die
Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden.
§ 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs
in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während
der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im
Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach §
35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung
ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberührt.
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte
Biotope im Sinne des § 30 sind die §§ 34 und 36 nur insoweit
anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften
über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die
Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34 Abs. 4 Satz
2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs. 5 Satz 2
über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben
die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die
§§ 20 und 21 unberührt.
§ 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und auf dem Festlandsockel
(1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Festlandsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich
der Nummern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entsprechend
anzuwenden.
1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem
Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen
Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen sind nicht zulässig. Artikel 211 Abs. 6a des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen
Regelungen bleiben unberührt.
2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
im Sinne des Artikels 246 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3762), unberührt.
3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt
geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), zulässig.
4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen
sind nur nach § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in
Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
zulässig.
5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur
nach § 34 zulässig.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen des Absatzes 1 die sich
aus dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000"
ergebenden Aufgaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach §
34 sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschützten Meeresflächen
erfolgt unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen
Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern
her.
(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach
§ 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Absätze 1 und 2 durch das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich
betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.