Newsletter Naturschutzrecht
02 vom 30.1.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz
Tübingen, A. & J. Schumacher GbR
Nachdem am 29.1.2002 der Vermittlungsausschuss noch einige Änderungen am neuen Bundesnaturschutzrecht vorgenommen hatte, wurde heute der Gesetzentwurf endgültig von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Das Gesetz wird im Frühjahr (voraussichtlich am 1.3.2002) in Kraft treten.
Den konsolidierten Gesetzestext finden Sie unter
Was ändert sich durch das neue Bundesnaturschutzgesetz? - von Anke und Jochen Schumacher
Biotopverbund
Land- und Forstwirtschaft
Eingriffsregelung
Schutzgebiete
Vogelschutz
Meeresschutz / Windenergie
Umweltbeobachtung
Landschaftsplanung
Verbandsklage
Biotopverbund auf mindestens
10 Prozent der Fläche
Das neue Bundesnaturschutzgesetz
hat mit § 3 Biotopverbund die Länder verpflichtet, auf mindestens
10 Prozent ihrer Landesfläche einen Biotopverbund zu schaffen. Der Biotopverbund
dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und
deren Populationen einschließlich
ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften, sowie der Bewahrung, Wiederherstellung
und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
Aufgebaut wird der
Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
Land- und Forstwirtschaft
Das Verhältnis
von Naturschutz und Landwirtschaft wurde neu gefasst. Die von der Landwirtschaft
zu beachtenden Grundsätze der "guten fachlichen Praxis" berücksichtigen
nun auch Belange des Naturschutzes und der Nachhaltigkeit. Im Einzelnen müssen
bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen
und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen
gewährleistet werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen
Biotopen sind zu unterlassen. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen
Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu
stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Auf erosionsgefährdeten
Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand
sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Die natürliche
Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über
das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus
beeinträchtigt werden. Eine schlagspezifische Dokumentation über den
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des
landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen muss hierbei eingehalten werden.
Eingriffsregelung
Neu ist, dass Eingriffe,
die zu erheblichen Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels führen, jetzt auch von der Eingriffsregelung
erfasst werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen werden
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einheitlich vor der Abwägung geprüft.
Dabei bleibt der Vorrang der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Ersatzmaßnahmen
erhalten.
Schutzgebiete: Entwicklung"
von Gebieten ist nun möglich
In den Regelungen
zum Flächenschutz ist jetzt auch der Entwicklungsgedanke verankert. Es
können nun auch anthropogen beeinflusste Gebiete z.B. zum Nationalpark
erklärt werden, sofern sie so entwickelt werden können, dass sie sich
im Endstadium in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand"
zu befinden.
Vogelschutz
Ebenfalls neu
im Bundesrecht ist § 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen. Bestehende
Mittelspannungsmasten
müssen innerhalb von 10 Jahren gegen Stromschlaggefahr gesichert werden,
um dem Vogeltod an Stromleitungen vorzubeugen.
Meeresschutz / Windenergie
Das neue Bundesnaturschutzgesetz
beinhaltet neu § 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel. Damit
wurde für die AWZ die Möglichkeit der Ausweisung von europäischen
Schutzgebieten geschaffen und außerdem die Ausweisung von geeigneten Vorranggebieten
für die Windenergienutzung auf See und den Bau von sogenanten Offshore-Windparks"
ermöglicht.
Umweltbeobachtung
Bund und Länder
werden durch das neue Gesetz zu einer ökologischen Umweltbeobachtung verpflichtet.
Landschaftsplanung
Die inhaltlichen
Mindestanforderungen an die Landschaftsplanung wurden nun bundeseinheitlich
festgelegt. Der Katalog der Inhalte der Landschaftsplanung wurde erweitert.
Verbandsklage
Die Mitwirkungs-
und Beteiligungsrechte der anerkannten Umweltverbände werden gestärkt.
So ist die Verbandsklage nun auf Bundes- und Länderebene rechtlich verankert.
Allerdings wurden diese Regelungen im Vermittlungsausschuss beschnitten, indem
die Bauleitplanung ausgenommen wurde.