Newsletter Naturschutzrecht 02 vom 30.1.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz Tübingen, A. & J. Schumacher GbR

Nachdem am 29.1.2002 der Vermittlungsausschuss noch einige Änderungen am neuen Bundesnaturschutzrecht vorgenommen hatte, wurde heute der Gesetzentwurf endgültig von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Das Gesetz wird im Frühjahr (voraussichtlich am 1.3.2002) in Kraft treten.

Den konsolidierten Gesetzestext finden Sie unter

www.naturschutzrecht.net

 

Was ändert sich durch das neue Bundesnaturschutzgesetz? - von Anke und Jochen Schumacher

Biotopverbund
Land- und Forstwirtschaft
Eingriffsregelung
Schutzgebiete
Vogelschutz
Meeresschutz / Windenergie
Umweltbeobachtung
Landschaftsplanung
Verbandsklage

Biotopverbund auf mindestens 10 Prozent der Fläche
Das neue Bundesnaturschutzgesetz hat mit § 3 Biotopverbund die Länder verpflichtet, auf mindestens 10 Prozent ihrer Landesfläche einen Biotopverbund zu schaffen. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften, sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
Aufgebaut wird der Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.

Land- und Forstwirtschaft
Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wurde neu gefasst. Die von der Landwirtschaft zu beachtenden Grundsätze der "guten fachlichen Praxis" berücksichtigen nun auch Belange des Naturschutzes und der Nachhaltigkeit. Im Einzelnen müssen bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen muss hierbei eingehalten werden.

Eingriffsregelung
Neu ist, dass Eingriffe, die zu erheblichen Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen, jetzt auch von der Eingriffsregelung erfasst werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einheitlich vor der Abwägung geprüft. Dabei bleibt der Vorrang der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Ersatzmaßnahmen erhalten.

Schutzgebiete: „Entwicklung" von Gebieten ist nun möglich
In den Regelungen zum Flächenschutz ist jetzt auch der Entwicklungsgedanke verankert. Es können nun auch anthropogen beeinflusste Gebiete z.B. zum Nationalpark erklärt werden, sofern sie so entwickelt werden können, dass sie sich im Endstadium „in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand" zu befinden.

Vogelschutz
Ebenfalls neu im Bundesrecht ist § 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen. Bestehende Mittelspannungsmasten müssen innerhalb von 10 Jahren gegen Stromschlaggefahr gesichert werden, um dem Vogeltod an Stromleitungen vorzubeugen.

Meeresschutz / Windenergie
Das neue Bundesnaturschutzgesetz beinhaltet neu § 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel. Damit wurde für die AWZ die Möglichkeit der Ausweisung von europäischen Schutzgebieten geschaffen und außerdem die Ausweisung von geeigneten Vorranggebieten für die Windenergienutzung auf See und den Bau von sogenanten „Offshore-Windparks" ermöglicht.

Umweltbeobachtung
Bund und Länder werden durch das neue Gesetz zu einer ökologischen Umweltbeobachtung verpflichtet.

Landschaftsplanung
Die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Landschaftsplanung wurden nun bundeseinheitlich festgelegt. Der Katalog der Inhalte der Landschaftsplanung wurde erweitert.

Verbandsklage
Die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der anerkannten Umweltverbände werden gestärkt. So ist die Verbandsklage nun auf Bundes- und Länderebene rechtlich verankert. Allerdings wurden diese Regelungen im Vermittlungsausschuss beschnitten, indem die Bauleitplanung ausgenommen wurde.