Newsletter Naturschutzrecht Nr. 07 vom 30.9.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz Tübingen, A. & J. Schumacher GbR


Inhalt:

Aktuelle Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur


Aktuelle Meldungen:

SRU fordert ein verstärktes bundespolitisches Engagement für den Naturschutz
Die Modernisierung der Naturschutzpolitik erfordert auch ein verstärktes bundespolitisches Engagement, um die regionalen Aktivitäten zu koordinieren und eine gemeinsame Orientierung anzustoßen. Aus diesem Grund sei die Entwicklung einer nationalen Naturschutzstrategie anzuregen, heißt es in einem Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, das die Bundesregierung in einer Unterrichtung (14/9852) vorlegt.
Eine solche Strategie soll nach den Vorstellungen der Sachverständigen die naturschutzrelevanten Ansätze der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ausbauen und ergänzen. Notwendig sei eine stärkere Integration von Naturschutzbelangen in naturschutzrelevante Politikbereiche wie Landwirtschaft, Verkehr, Energie oder Tourismus. Angesichts der zum Teil heftigen Konflikte bei der Umsetzung von Naturschutzzielen sei die Förderung der Akzeptanz von erheblicher Bedeutung. Erforderlich sei hier die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wert und die Gefährdung von Naturgütern.
Laut Gutachten ist zwar mit dem Bundesnaturschutzgesetz eine Stärkung und Modernisierung des Naturschutzes angestoßen worden, dennoch wird das im Naturschutzrecht enthaltene Instrumentarium nicht ausreichen, die fortschreitende Beeinträchtigung des Naturhaushalts aufzuhalten. In dem Gesetz fehlten konkrete Vorgaben, die eine Umsetzung der bundesrelevanten Naturschutzziele sicherstellen und eine einheitliche Handhabung in den Ländern fördern. Dem Schutz von Natur und Landschaft sollen künftig eine der Bedeutung dieses Politikfelds angemessene politische Aufmerksamkeit und entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen gewidmet werden.
(Auszug aus "Heute im Bundestag" vom 26.9.2002)
Das Sondergutachten "Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes" finden sie unter: http://www.naturschutzrecht.net/naturschutz-materialien


EU-Waldzustandsbericht 2001: Der Gesundheitszustand der Wälder Europas verschlechtert sich - Leichte Erholung des deutschen Waldes
Nach einer jahrelang konstanten Erhohlungsphase verschlechtert sich die Gesundheit der Wälder erneut. Etwa ein Viertel aller untersuchten Bäume ist aufgrund von Trockenheit oder Seuchen beschädigt. Darüber hinaus hat sich die Artenvielfalt auf den in Europa weitverbreiteten Säureböden veringert. Dies sind einige der Ergebnisse einer Studie, die von der UN-Waldschutzkommission "IPC Forests" und der Europäischen Kommission herausgegeben wurde. Danach sind mehr als ein Drittel der Wurzelbestände durch Säure in den Böden beschädigt. In über 50 Prozent der untersuchten Flächen droht eine Verringerung der Vielfalt der Arten.
Etwa ein Fünftel der untersuchten Baumkronen waren 2001 geschädigt. In Deutschland ist aber im Vergleich zu 2000 ein leichter Rückgang der kranken Bäume um 1,1 Prozent auf 21,9 Prozent feststellbar. Damit liegt Deutschland an dritter Stelle hinter Dänemark mit 3,6 Prozent und den Niederlanden mit einem Rückgang von knapp 2 Prozent.
Die Situation des Baumbestandes in der EU insgesamt hat sich im letzten Jahr im Durchschnitt ein wenig verschlechtert. In Italien und Schweden waren 2001 knapp 4 Prozent mehr der beobachteten Bäume geschädigt als noch 2000.
(Auszug aus: EU-Kommission, Pressemitteilungen vom 17.09.2002)
Den EU-Waldzustandsbericht 2001 finden sie unter: http://www.naturschutzrecht.net/naturschutz-materialien

Daten zur Luftqualität in Deutschland
Unter http://www.umweltbundesamt.de/luft informiert das Umweltbundesamt über Emissionen und die Belastung der Luft mit Schadstoffen.
(Auszug aus UBA-Pressemitteilung vom 19.09.2002)

Nordsee: Zu viele Nährstoffe belasten Deutsche Bucht und Wattenmeer
Die Nordsee vor Deutschland ist mit zu vielen Nährstoffen belastet - vor allem das Wattenmeer und weite Teile der Deutschen Bucht sind gefährdet. Diese Gebiete sind von Natur aus nährstoffreich, doch die zusätzlichen Einträge durch den Menschen führen zu einem Überangebot an Nährstoffen und damit zur so genannten Eutrophierung. Die Einträge durch den Menschen - vor allem von Stickstoff - müssen weiter reduziert werden, etwa durch Verringerung der Einträge aus der Landwirtschaft.
Die Bekämpfung der Eutrophierung ist ein umweltpolitisches Dauerthema. Bereits 1987 haben auf der Zweiten Internationalen Nordseeschutz-Konferenz die Nordseeanrainerstaaten in London beschlossen, die Nährstoffeinträge um 50 Prozent bis 1995 zu senken. Während dieses Ziel für die vom Menschen stammenden Phosphoreinträge von Deutschland und den meisten Nordseeanrainerstaaten bis 1995 erfüllt wurde, konnten die Stickstoffeinträge von den Nordseeanrainern bis 2000 nur um etwa 20 bis 45 Prozent reduziert werden. Deutschland verringerte seine Einträge um 38 %.
Die unverändert hohen Stickstoffeinträge verursachen in Kombination mit den geringeren Phosphateinträgen mittlerweile unnatürlich hohe Verhältnisse der Nährstoffe Stickstoff und Phosphat zueinander. Die weitreichenden ökologischen Konsequenzen können sein: Verschiebungen im Artenspektrum der Algen oder eine Erhöhung der Giftigkeit einzelner Algenarten. Das natürliche Verhältnis muss daher dringend wieder hergestellt werden, indem der Eintrag von Stickstoffverbindungen weiter verringert wird. Insbesondere die Nährstoffeinträge durch die Landwirtschaft - etwa durch Überdüngung und die Massentierhaltung - sind deutlich zu reduzieren
(Auszug aus UBA-Pressemitteilung vom 5.9.2002)

Förderung: Naturschutzprojekt zum Hochwasserschutz an der Elbe - Lenzener Elbtalaue soll Modell für eine zukunftsweisende Auenentwicklung der Flüsse werden
Bundesumweltminister Jürgen Trittin und der Präsident des Bundesamtes für Naturschutz, Hartmut Vogtmann, haben eines der umfangreichsten Projekte zur Deichrückverlegung an der Elbe gestartet. Mit der Übergabe des Mittelverteilungsschreibens an das Land Brandenburg beginnt das 994 Hektar große Naturschutzgroßprojekt "Lenzener Elbtalaue".
Nahe der Prignitzstadt Lenzen hat die Elbe am sogenannten "Bösen Ort" seit Jahrhunderten bei Hochwasser Unheil angerichtet. Jetzt soll dort durch eine Rückverlegung der Deiche auf rund 400 Hektar eine Auenlandschaft wiederhergestellt werden, die von einer ungestörten Überflutungsdynamik geprägt ist. "Die Rückverlegung des Deiches gibt der Elbe bei Hochwasser mehr Raum zur Ausdehnung und sorgt so für besseren Hochwasserschutz für die Menschen.
Außerdem erhalten wir die einzigartige Chance zum Aufbau von Weich- und besonders Hartholzauenwäldern, ein in Mitteleuropa überaus selten gewordener Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten "sagte Jürgen Trittin. Am deutschen Abschnitt der Elbe sind nur noch etwa 15 bis 20 % der natürlichen Überschwemmungsflächen erhalten. "Diese Naturschutzmaßnahme ist zukunftsweisend, weil sie nicht nur Hochwasser abpuffern kann, sondern auch zu einer stärkeren Kooperation von Wasserwirtschaft und Naturschutz beiträgt," erklärte BfN-Präsident Vogtmann.
Mit seinen für die Auen der Mittelelbe charakteristischen Biotoptypen und seinem hohen Potential für die Entwicklung großflächiger naturnaher Auenwälder und Retentionsräume ist das Projektgebiet von bundesweiter Bedeutung für den Naturschutz. Tierarten wie Biber, Wachtelkönig, Knäkente, Rotbauchunke, Laubfrosch und künftig auch der Seeadler werden von den vorgesehenen Maßnahmen profitieren. Dieses Vorhaben ist das zweite Naturschutzgroßprojekt des Bundes zur Rückverlegung von Deichen an der Elbe. Bereits 2001 wurde das Vorhaben "Mittlere Elbe" westlich von Dessau in das Förderprogramm des Bundes aufgenommen.
Das Bundesumweltministerium unterstützt das Vorhaben mit mehr als fünf Millionen Euro. Insgesamt wird die Durchführung des Projektes in der Lenzener Elbtalaue rund sieben Millionen Euro kosten, 75 % der Gesamtausgaben trägt der Bund, 18 % das Land Brandenburg und 7 % der Trägerverbund Burg Lenzen (Elbe) e.V., der als Träger das Projekt übernommen hat. Der Verein setzt sich zusammen aus der Stadt Lenzen, dem Amt Lenzen, den BUND-Landesverbänden Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen, dem BUND-Bundesverband und der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Qualifizierung und Beschäftigung mbH Lenzen, GWL
Auszug aus der gemeinsamen Pressemitteilung von BMU und BfN vom 28.8.2002

BfN legt Gefährdungsanalyse für Heuschrecken vor: 35 % der Heuschreckenarten sind gefährdet
Von den 84 in Deutschland vorkommenden Heuschreckenarten sind vier Arten mittlerweile ausgestorben bzw. verschollen. 29 weitere Arten (35%) sind in ihrem Bestand gefährdet, davon zwölf Arten vom Aussterben bedroht. Eine erhöhte Verantwortlichkeit Deutschlands für den weltweiten Erhalt wurde für drei Arten ermittelt, für weitere acht Arten besteht eine Verantwortlichkeit für den Erhalt isolierter Vorposten. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse eines durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) finanzierten 3-jährigen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zur Verbreitung, Gefährdung und zum Schutz der Heuschrecken in Deutschland.
Erstmals wurde für eine Insektengruppe deutschlandweit eine umfangreiche historische und aktuelle Datenrecherche durchgeführt, um eine fundierte Gefährdungseinstufung vornehmen zu können. Sie umfasst nunmehr über 430 000 Datensätze.
Mit diesen umfangreichen Daten zur Verbreitung, Biologie und Ökologie wurde eine solide und nachvollziehbare Grundlage für die Gefährdungseinstufung der Arten geschaffen. Häufigkeit (als Rasterfrequenz), Verinselungsgrad und Bestandsrückgänge (ermittelt als Rasterverluste) bilden die Hauptkriterien für die Einstufung der Arten in Gefährdungskategorien. Mit der Betrachtung der Verantwortlichkeit Deutschlands für den weltweiten Erhalt der Arten bezieht das Werk ein weiteres Kriterium bei der Formulierung von Artenschutzmaßnahmen ein.
(Auszug aus. Pressemitteilung des BfN vom 9.8.2002)

Hinweis: Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens finden Sie in: Maas S, Detzel P, Staudt A, (2002): Gefährdungsanalyse der Heuschrecken Deutschlands - Verbreitungsatlas, Gefährdungseinstufung und Schutzkonzepte - ISBN:3-7843-3828-3 - (erhältlich für 18 Euro beim BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag, 48084 Münster).


Gesetzesänderungen:

Bund

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
vom 4.11.1998, BGBl. I S. 3294, zuletzt geändert am 18.6.2002, BGBl. I S. 1914

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
vom 19.8.2002, BGBl. I S. 3245

Tierschutzgesetz
vom 25.5.1998, BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818, zuletzt geändert am 6.8.2002, BGBl. I S. 3082

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Vom 10.7.2002, BGBl. I S. 2558

Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung (Oberflächenwasserqualitätsverordnung)
Vom 26.3.1997, GBl. S. 146, geändert am 10.7.2002, GBl. S. 342

Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Landesjagdgesetz
Vom 5.9.1996, GBl. S. 601, geändert am 21.6.2002, GBl. S. 283

Berlin

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
Vom 11.1.1982, GVBl. S. 250, zuletzt geändert am 21.8.2002, GVBl. S. 271 (2.VzÄ)

Brandenburg

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
Vom 25.6.1992, GVBl. S. 208, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S. 62

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17.6.1991, GV.BB. S. 213, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S. 62

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Vom 13.7.1994, GVBl. I S. 302, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S. 62

Bremen

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Vom 27.8.2002, Brem.GBl. S. 385

Hessen

Hessisches Forstgesetz
vom 10.9.2002, GVBl. I S. 582

Durchführung von Waldwertschätzungen im Staatswald des Landes Hessen
Vom 17.6.2002, StAnz. S. 3325

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V)
Vom 21.7.1998, GVOBl. M-V S. 647, zuletzt geändert am 9.8.2002, GVOBl.M-V S. 531

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
vom 30.11.1992, GVBl. M-V S. 669, zuletzt geändert am 9.8.2002, GVOBl.M-V S. 531

Hinweise zur Anwendung der §§ 18 und 28 des Landesnaturschutzgesetzes und der §§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 16.7.2002, AmtsBl.M-V S. 965

Richtlinie zur Sachkostenförderung für Projekte der Landschaftspflege im Land Mecklenburg-Vorpommern
Vom 24.7.2002, AmtsBl.M-V S. 923

Niedersachsen:

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)
vom 11.4.1994, Nds.GVBl. S. 155, ber. S. 267, zuletzt geändert am 5.9.2002, Nds.GVBl. S. 378

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
vom 25.3.1998, Nds.GVBl. S. 347, zuletzt geändert am 5.9.2002, Nds.GVBl. S. 378

Betreten der freien Landschaft
Vom 18.6.2002, Nds.MBl. S. 547

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
Vom 05.09.2002, Nds.GVBl. S. 378

Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)
Vom 23.6.2002, GV.NRW. S. 361

Rheinland-Pfalz

Landesjagdgesetz (LJG)
Vom 5.2.1979, GVBl. S. 23, zuletzt geändert am 27.6.2002, GVBl. S. 307

Saarland

Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
vom 19.3.1993, Amtsbl. S. 346, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl. S. 1506

Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Vom 26.10.1977, Amtsbl. S. 1009, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl. S. 1506

Saarländisches Wassergesetz (SWG)
vom 3.3.1998, Amtsbl. S. 306, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl. S. 1506

Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) RL-Nr: 73/2000
Vom 8.11.2000, SächsABl. Sonderdruck S. S 261, geändert am 23.8.2002, SächsABl. S. 999

Sachsen-Anhalt

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Vom 11.2.1992, GVBl.LSA S. 108, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA S. 372

Landeswaldgesetz
Vom 13.4.1994, GVBl.LSA S. 520, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA S. 372

Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
vom 21.4.1998, GVBl.LSA S. 186, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA S. 372

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten
Vom 1.7.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 171

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und zur Wiedervernässung von Niedermooren
Vom 29.7.2002, Amtsbl.Schl.-H. S. 469

Festlegung der repräsentativen Erträge für den Anbau von Nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 (Ernte 2002)
Vom 4.7.2002, Amtsbl.Schl.-H. S. 406

Thüringen

Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
vom 29.4.1999, GVBl. S. 298, zuletzt geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303

Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
vom 4.2.1999, GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303

Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO)
Vom 1.4.1997, GVBl. S. 166, geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303


Rechtsprechung:

OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01
Landschaftsbestandteile: Hier Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts

NdsNatSchG §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 4
1. Landschaftsbestandteile leisten nicht nur dann einen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wenn von ihnen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt der sie umgebenden Landschaftsräume ausgehen, sondern auch dann, wenn sie einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora oder Fauna Lebensraum bieten und damit zu deren Erhalt sowie dem der Artenvielfalt beitragen.
2. Die Verbote einer Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung auszulegen, der nach § 30 Abs. 4 NdsNatSchG anzugeben ist, um Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben.
Fundstelle: NVwZ-RR 2002, S. 568

BVerwG, Urteil vom 31.1.2002 - 4 A 15/01
Zum Begriff des faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000 und potentielles FFH- Gebiet

FStrG § 17 Abs. 1; VwVfG § 46; BNatSchG (a. F.) § 8 Abs. 2 u. 3, § 29 Abs. 1; NatSchG SH § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1 u. 2, § 51c Abs. 1, RL 409/79/EWG Art 4 Abs. 1, u. 2, FFH-RL (43/92/EWG) Art 4 Abs. 1, Art 6 Abs. 4, Art. 10
1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.
2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.
3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.
4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.
5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302).
6. § 8 Abs. 3 BNatSchG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatSchG erreichen.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm

BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 - 4 A 59/01
Anerkannte Naturschutzverbände: hier die Eröffnung rückwirkender Klagebefugnis durch das BNatSchGNeuregG

BNatSchG n.F. § 61 Abs. 1, § 61 Abs. 5; FStrG § 17 Abs. 1
§ 69 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) eröffnet rückwirkend die Klagebefugnis für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine im Übrigen zulässige Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben haben, der nach dem 1. Juli 2000 erlassen wurde.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm

BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01
Zu einer Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL

BNatSchG n.F. 61 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 5; FStrG 17 Abs. l, 4 und 6c; FFH-RL Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 3 und 4
l. Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmba-rer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt.
2. Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulas-sungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten Standort.
3. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.
4. Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexter-nen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.
5. Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtli-chen Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm

Literatur:

Cosack, Tilman: Erheblichkeitsschwelle und Ausnahmeregelungen nach § 34 BNatSchG - Garanten für eine ausgewogene FFH-Verträglichkeitsprüfung?
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2002, Heft 7, S. 250-258

Gellermann, Martin: Das modernisierte Naturschutzrecht. Anmerkungen zur Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2002, Heft 9, S. 1025-1033

Haselhoff, Joachim: Landwirtschaftliche Belange im Bundesnaturschutzneuregelungsgesetz
in: Recht der Landwirtschaft, 2002, S. 169-172

Köhn, Jürgen: Sanierung kontaminierter Böden auf der Grundlage des Wasserrechts?
in: altlasten-spektrum, 2002, Heft 4, S. 200-203

Louis, Hans Walter: Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG NeuregG). Die wesentlichen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch das BNatSchGNeuregG
in: Natur und Recht, 2002, Heft 7, S. 385-393

Louis, Hans Walter; Wolf, Verena: Naturschutz und Baurecht
in: Natur und Recht, 2002, Heft 8, S. 455-467

Nies, Volkmar; Schröder, Bernhard: Rechtsschutz gegenüber der Auswahl, Meldung und Festsetzung von FFH-Gebieten nach deutschem und europäischem Recht
in: Agrarrecht, 2002, Heft 6, S. 172-182

Obergfell, Eva Inés: Ethischer Tierschutz mit Verfassungsrang. Zur Ergänzung des Art. 20a GG um "drei magische Worte"
in: Neue Juristische Wochenschrift, 2002, Heft 32, S. 2296-2298

Schlemminger, Horst; Friedrich, Guido: Die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Alteigentümers - "der dünne Draht" zwischen Ent- und Ewigkeitshaftung
in: Neue Juristische Wochenschrift, 2002, Heft 30, S. 2133-2138

Schmidt, Henning: Änderungsbedarf im Wasserrecht - zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Rostocker Umweltrechtstag 2002 am 19.4.2002
in: Natur und Recht, 2002, Heft 8, S. 479-481

Seelig, Robert; Gündling, Bernhard: Die Verbandsklage im Umweltrecht. Aktuelle Entwicklungen und Zukunftsperspektiven im Hinblick auf die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes und supranationale und internationale rechtliche Vorgaben
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2002, Heft 9, S. 1033-1041

Stollmann, Frank: Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
in: Verwaltungsrundschau, 2002, Heft 6, S. 185-193

Uebe, Max: Naturschutzrecht und Landschaftsplanung in Estland: unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts
in: Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht

Welge, Axel: Neues Gesetz stärkt den Naturschutz. Artenreichtum durch Biotopverbund
in: Der Städtetag, 2002, Heft 6, S. 29-32

Werner, Sascha: Das Bodenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen im Gefüge des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
in: Verwaltungsrundschau, 2002, Heft 4, S. 129-134


Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net