Newsletter
Naturschutzrecht Nr. 07 vom 30.9.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz
Tübingen, A. & J. Schumacher GbR
Inhalt:
Aktuelle
Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur
SRU
fordert ein verstärktes bundespolitisches Engagement für den Naturschutz
Die Modernisierung der Naturschutzpolitik erfordert auch ein verstärktes
bundespolitisches Engagement, um die regionalen Aktivitäten zu koordinieren
und eine gemeinsame Orientierung anzustoßen. Aus diesem Grund sei die
Entwicklung einer nationalen Naturschutzstrategie anzuregen, heißt es
in einem Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen,
das die Bundesregierung in einer Unterrichtung (14/9852) vorlegt.
Eine solche Strategie soll nach den Vorstellungen der Sachverständigen
die naturschutzrelevanten Ansätze der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
ausbauen und ergänzen. Notwendig sei eine stärkere Integration von
Naturschutzbelangen in naturschutzrelevante Politikbereiche wie Landwirtschaft,
Verkehr, Energie oder Tourismus. Angesichts der zum Teil heftigen Konflikte
bei der Umsetzung von Naturschutzzielen sei die Förderung der Akzeptanz
von erheblicher Bedeutung. Erforderlich sei hier die Aufklärung der Öffentlichkeit
über den Wert und die Gefährdung von Naturgütern.
Laut Gutachten ist zwar mit dem Bundesnaturschutzgesetz eine Stärkung und
Modernisierung des Naturschutzes angestoßen worden, dennoch wird das im
Naturschutzrecht enthaltene Instrumentarium nicht ausreichen, die fortschreitende
Beeinträchtigung des Naturhaushalts aufzuhalten. In dem Gesetz fehlten
konkrete Vorgaben, die eine Umsetzung der bundesrelevanten Naturschutzziele
sicherstellen und eine einheitliche Handhabung in den Ländern fördern.
Dem Schutz von Natur und Landschaft sollen künftig eine der Bedeutung dieses
Politikfelds angemessene politische Aufmerksamkeit und entsprechende personelle
und finanzielle Ressourcen gewidmet werden.
(Auszug aus "Heute im Bundestag" vom 26.9.2002)
Das Sondergutachten "Für eine Stärkung und Neuorientierung des
Naturschutzes" finden sie unter: http://www.naturschutzrecht.net/naturschutz-materialien
EU-Waldzustandsbericht 2001: Der Gesundheitszustand der Wälder Europas
verschlechtert sich - Leichte Erholung des deutschen Waldes
Nach einer jahrelang konstanten Erhohlungsphase verschlechtert sich die Gesundheit
der Wälder erneut. Etwa ein Viertel aller untersuchten Bäume ist aufgrund
von Trockenheit oder Seuchen beschädigt. Darüber hinaus hat sich die
Artenvielfalt auf den in Europa weitverbreiteten Säureböden veringert.
Dies sind einige der Ergebnisse einer Studie, die von der UN-Waldschutzkommission
"IPC Forests" und der Europäischen Kommission herausgegeben wurde.
Danach sind mehr als ein Drittel der Wurzelbestände durch Säure in
den Böden beschädigt. In über 50 Prozent der untersuchten Flächen
droht eine Verringerung der Vielfalt der Arten.
Etwa ein Fünftel der untersuchten Baumkronen waren 2001 geschädigt.
In Deutschland ist aber im Vergleich zu 2000 ein leichter Rückgang der
kranken Bäume um 1,1 Prozent auf 21,9 Prozent feststellbar. Damit liegt
Deutschland an dritter Stelle hinter Dänemark mit 3,6 Prozent und den Niederlanden
mit einem Rückgang von knapp 2 Prozent.
Die Situation des Baumbestandes in der EU insgesamt hat sich im letzten Jahr
im Durchschnitt ein wenig verschlechtert. In Italien und Schweden waren 2001
knapp 4 Prozent mehr der beobachteten Bäume geschädigt als noch 2000.
(Auszug aus: EU-Kommission, Pressemitteilungen vom 17.09.2002)
Den EU-Waldzustandsbericht 2001 finden sie unter: http://www.naturschutzrecht.net/naturschutz-materialien
Daten
zur Luftqualität in Deutschland
Unter http://www.umweltbundesamt.de/luft
informiert das Umweltbundesamt über Emissionen und die Belastung der Luft
mit Schadstoffen.
(Auszug aus UBA-Pressemitteilung vom 19.09.2002)
Nordsee:
Zu viele Nährstoffe belasten Deutsche Bucht und Wattenmeer
Die Nordsee vor Deutschland ist mit zu vielen Nährstoffen belastet - vor
allem das Wattenmeer und weite Teile der Deutschen Bucht sind gefährdet.
Diese Gebiete sind von Natur aus nährstoffreich, doch die zusätzlichen
Einträge durch den Menschen führen zu einem Überangebot an Nährstoffen
und damit zur so genannten Eutrophierung. Die Einträge durch den Menschen
- vor allem von Stickstoff - müssen weiter reduziert werden, etwa durch
Verringerung der Einträge aus der Landwirtschaft.
Die Bekämpfung der Eutrophierung ist ein umweltpolitisches Dauerthema.
Bereits 1987 haben auf der Zweiten Internationalen Nordseeschutz-Konferenz die
Nordseeanrainerstaaten in London beschlossen, die Nährstoffeinträge
um 50 Prozent bis 1995 zu senken. Während dieses Ziel für die vom
Menschen stammenden Phosphoreinträge von Deutschland und den meisten Nordseeanrainerstaaten
bis 1995 erfüllt wurde, konnten die Stickstoffeinträge von den Nordseeanrainern
bis 2000 nur um etwa 20 bis 45 Prozent reduziert werden. Deutschland verringerte
seine Einträge um 38 %.
Die unverändert hohen Stickstoffeinträge verursachen in Kombination
mit den geringeren Phosphateinträgen mittlerweile unnatürlich hohe
Verhältnisse der Nährstoffe Stickstoff und Phosphat zueinander. Die
weitreichenden ökologischen Konsequenzen können sein: Verschiebungen
im Artenspektrum der Algen oder eine Erhöhung der Giftigkeit einzelner
Algenarten. Das natürliche Verhältnis muss daher dringend wieder hergestellt
werden, indem der Eintrag von Stickstoffverbindungen weiter verringert wird.
Insbesondere die Nährstoffeinträge durch die Landwirtschaft - etwa
durch Überdüngung und die Massentierhaltung - sind deutlich zu reduzieren
(Auszug aus UBA-Pressemitteilung vom 5.9.2002)
Förderung:
Naturschutzprojekt zum Hochwasserschutz an der Elbe - Lenzener Elbtalaue soll
Modell für eine zukunftsweisende Auenentwicklung der Flüsse werden
Bundesumweltminister Jürgen Trittin und der Präsident des Bundesamtes
für Naturschutz, Hartmut Vogtmann, haben eines der umfangreichsten Projekte
zur Deichrückverlegung an der Elbe gestartet. Mit der Übergabe des
Mittelverteilungsschreibens an das Land Brandenburg beginnt das 994 Hektar große
Naturschutzgroßprojekt "Lenzener Elbtalaue".
Nahe der Prignitzstadt Lenzen hat die Elbe am sogenannten "Bösen Ort"
seit Jahrhunderten bei Hochwasser Unheil angerichtet. Jetzt soll dort durch
eine Rückverlegung der Deiche auf rund 400 Hektar eine Auenlandschaft wiederhergestellt
werden, die von einer ungestörten Überflutungsdynamik geprägt
ist. "Die Rückverlegung des Deiches gibt der Elbe bei Hochwasser mehr
Raum zur Ausdehnung und sorgt so für besseren Hochwasserschutz für
die Menschen.
Außerdem erhalten wir die einzigartige Chance zum Aufbau von Weich- und
besonders Hartholzauenwäldern, ein in Mitteleuropa überaus selten
gewordener Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten "sagte
Jürgen Trittin. Am deutschen Abschnitt der Elbe sind nur noch etwa 15 bis
20 % der natürlichen Überschwemmungsflächen erhalten. "Diese
Naturschutzmaßnahme ist zukunftsweisend, weil sie nicht nur Hochwasser
abpuffern kann, sondern auch zu einer stärkeren Kooperation von Wasserwirtschaft
und Naturschutz beiträgt," erklärte BfN-Präsident Vogtmann.
Mit seinen für die Auen der Mittelelbe charakteristischen Biotoptypen und
seinem hohen Potential für die Entwicklung großflächiger naturnaher
Auenwälder und Retentionsräume ist das Projektgebiet von bundesweiter
Bedeutung für den Naturschutz. Tierarten wie Biber, Wachtelkönig,
Knäkente, Rotbauchunke, Laubfrosch und künftig auch der Seeadler werden
von den vorgesehenen Maßnahmen profitieren. Dieses Vorhaben ist das zweite
Naturschutzgroßprojekt des Bundes zur Rückverlegung von Deichen an
der Elbe. Bereits 2001 wurde das Vorhaben "Mittlere Elbe" westlich
von Dessau in das Förderprogramm des Bundes aufgenommen.
Das Bundesumweltministerium unterstützt das Vorhaben mit mehr als fünf
Millionen Euro. Insgesamt wird die Durchführung des Projektes in der Lenzener
Elbtalaue rund sieben Millionen Euro kosten, 75 % der Gesamtausgaben trägt
der Bund, 18 % das Land Brandenburg und 7 % der Trägerverbund Burg Lenzen
(Elbe) e.V., der als Träger das Projekt übernommen hat. Der Verein
setzt sich zusammen aus der Stadt Lenzen, dem Amt Lenzen, den BUND-Landesverbänden
Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen, dem BUND-Bundesverband
und der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Qualifizierung und
Beschäftigung mbH Lenzen, GWL
Auszug aus der gemeinsamen Pressemitteilung von BMU und BfN vom 28.8.2002
BfN
legt Gefährdungsanalyse für Heuschrecken vor: 35 % der Heuschreckenarten
sind gefährdet
Von den 84 in Deutschland vorkommenden Heuschreckenarten sind vier Arten mittlerweile
ausgestorben bzw. verschollen. 29 weitere Arten (35%) sind in ihrem Bestand
gefährdet, davon zwölf Arten vom Aussterben bedroht. Eine erhöhte
Verantwortlichkeit Deutschlands für den weltweiten Erhalt wurde für
drei Arten ermittelt, für weitere acht Arten besteht eine Verantwortlichkeit
für den Erhalt isolierter Vorposten. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse
eines durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) finanzierten 3-jährigen
Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zur Verbreitung, Gefährdung und zum
Schutz der Heuschrecken in Deutschland.
Erstmals wurde für eine Insektengruppe deutschlandweit eine umfangreiche
historische und aktuelle Datenrecherche durchgeführt, um eine fundierte
Gefährdungseinstufung vornehmen zu können. Sie umfasst nunmehr über
430 000 Datensätze.
Mit diesen umfangreichen Daten zur Verbreitung, Biologie und Ökologie wurde
eine solide und nachvollziehbare Grundlage für die Gefährdungseinstufung
der Arten geschaffen. Häufigkeit (als Rasterfrequenz), Verinselungsgrad
und Bestandsrückgänge (ermittelt als Rasterverluste) bilden die Hauptkriterien
für die Einstufung der Arten in Gefährdungskategorien. Mit der Betrachtung
der Verantwortlichkeit Deutschlands für den weltweiten Erhalt der Arten
bezieht das Werk ein weiteres Kriterium bei der Formulierung von Artenschutzmaßnahmen
ein.
(Auszug aus. Pressemitteilung des BfN vom 9.8.2002)
Hinweis: Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens finden Sie in: Maas S, Detzel P, Staudt A, (2002): Gefährdungsanalyse der Heuschrecken Deutschlands - Verbreitungsatlas, Gefährdungseinstufung und Schutzkonzepte - ISBN:3-7843-3828-3 - (erhältlich für 18 Euro beim BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag, 48084 Münster).
Bund
Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG)
vom 4.11.1998, BGBl. I S. 3294, zuletzt geändert am 18.6.2002, BGBl. I
S. 1914
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
vom 19.8.2002, BGBl. I S. 3245
Tierschutzgesetz
vom 25.5.1998, BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818, zuletzt geändert am 6.8.2002,
BGBl. I S. 3082
Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
Vom 10.7.2002, BGBl. I S. 2558
Baden-Württemberg
Verordnung
des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Entnahme von Wasser
aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung (Oberflächenwasserqualitätsverordnung)
Vom 26.3.1997, GBl. S. 146, geändert am 10.7.2002, GBl. S. 342
Durchführungsverordnung
des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Landesjagdgesetz
Vom 5.9.1996, GBl. S. 601, geändert am 21.6.2002, GBl. S. 283
Berlin
Verordnung
zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
Vom 11.1.1982, GVBl. S. 250, zuletzt geändert am 21.8.2002, GVBl. S. 271
(2.VzÄ)
Brandenburg
Gesetz
über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
Vom 25.6.1992, GVBl. S. 208, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S.
62
Waldgesetz
des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17.6.1991, GV.BB. S. 213, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S.
62
Brandenburgisches
Wassergesetz (BbgWG)
Vom 13.7.1994, GVBl. I S. 302, zuletzt geändert am 10.7.2002, GVBl. I S.
62
Bremen
Bremisches
Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Vom 27.8.2002, Brem.GBl. S. 385
Hessen
Hessisches
Forstgesetz
vom 10.9.2002, GVBl. I S. 582
Durchführung
von Waldwertschätzungen im Staatswald des Landes Hessen
Vom 17.6.2002, StAnz. S. 3325
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz
zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz
- LNatG M-V)
Vom 21.7.1998, GVOBl. M-V S. 647, zuletzt geändert am 9.8.2002, GVOBl.M-V
S. 531
Wassergesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
vom 30.11.1992, GVBl. M-V S. 669, zuletzt geändert am 9.8.2002, GVOBl.M-V
S. 531
Hinweise
zur Anwendung der §§ 18 und 28 des Landesnaturschutzgesetzes und der
§§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 16.7.2002, AmtsBl.M-V S. 965
Richtlinie
zur Sachkostenförderung für Projekte der Landschaftspflege im Land
Mecklenburg-Vorpommern
Vom 24.7.2002, AmtsBl.M-V S. 923
Niedersachsen:
Niedersächsisches
Naturschutzgesetz (NNatG)
vom 11.4.1994, Nds.GVBl. S. 155, ber. S. 267, zuletzt geändert am 5.9.2002,
Nds.GVBl. S. 378
Niedersächsisches
Wassergesetz (NWG)
vom 25.3.1998, Nds.GVBl. S. 347, zuletzt geändert am 5.9.2002, Nds.GVBl.
S. 378
Betreten
der freien Landschaft
Vom 18.6.2002, Nds.MBl. S. 547
Niedersächsisches
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
Vom 05.09.2002, Nds.GVBl. S. 378
Nordrhein-Westfalen
Verordnung
über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO
NRW)
Vom 23.6.2002, GV.NRW. S. 361
Rheinland-Pfalz
Landesjagdgesetz
(LJG)
Vom 5.2.1979, GVBl. S. 23, zuletzt geändert am 27.6.2002, GVBl. S. 307
Saarland
Gesetz
über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches
Naturschutzgesetz - SNG)
vom 19.3.1993, Amtsbl. S. 346, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl. S.
1506
Waldgesetz
für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Vom 26.10.1977, Amtsbl. S. 1009, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl.
S. 1506
Saarländisches
Wassergesetz (SWG)
vom 3.3.1998, Amtsbl. S. 306, zuletzt geändert am 12.6.2002, Amtsbl. S.
1506
Sachsen
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)
RL-Nr: 73/2000
Vom 8.11.2000, SächsABl. Sonderdruck S. S 261, geändert am 23.8.2002,
SächsABl. S. 999
Sachsen-Anhalt
Naturschutzgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Vom 11.2.1992, GVBl.LSA S. 108, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA
S. 372
Landeswaldgesetz
Vom 13.4.1994, GVBl.LSA S. 520, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA
S. 372
Wassergesetz
für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
vom 21.4.1998, GVBl.LSA S. 186, zuletzt geändert am 27.8.2002, GVBl.LSA
S. 372
Schleswig-Holstein
Landesverordnung
über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten
Vom 1.7.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 171
Richtlinie
für die Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von
Fließgewässern und zur Wiedervernässung von Niedermooren
Vom 29.7.2002, Amtsbl.Schl.-H. S. 469
Festlegung
der repräsentativen Erträge für den Anbau von Nachwachsenden
Rohstoffen auf stillgelegten Flächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 (Ernte
2002)
Vom 4.7.2002, Amtsbl.Schl.-H. S. 406
Thüringen
Thüringer
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz
- ThürNatG)
vom 29.4.1999, GVBl. S. 298, zuletzt geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303
Thüringer
Wassergesetz (ThürWG)
vom 4.2.1999, GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303
Thüringer
Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
(ThürWAWassVO)
Vom 1.4.1997, GVBl. S. 166, geändert am 4.9.2002, GVBl. S. 303
OVG
Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 - 8 KN 230/01
Landschaftsbestandteile: Hier Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
NdsNatSchG §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 4
1. Landschaftsbestandteile leisten nicht nur dann einen Beitrag zur Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, wenn von ihnen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt
der sie umgebenden Landschaftsräume ausgehen, sondern auch dann, wenn sie
einer schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flora oder Fauna Lebensraum
bieten und damit zu deren Erhalt sowie dem der Artenvielfalt beitragen.
2. Die Verbote einer Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile
sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung auszulegen,
der nach § 30 Abs. 4 NdsNatSchG anzugeben ist, um Anhaltspunkte für
die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Rechtsnorm zu geben.
Fundstelle: NVwZ-RR 2002, S. 568
BVerwG,
Urteil vom 31.1.2002 - 4 A 15/01
Zum Begriff des faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis
2000 und potentielles FFH- Gebiet
FStrG § 17 Abs. 1; VwVfG § 46; BNatSchG (a. F.) § 8 Abs. 2 u.
3, § 29 Abs. 1; NatSchG SH § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1 u. 2, §
51c Abs. 1, RL 409/79/EWG Art 4 Abs. 1, u. 2, FFH-RL (43/92/EWG) Art 4 Abs.
1, Art 6 Abs. 4, Art. 10
1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission
zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale
eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i.S. des
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.
2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit
einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses
einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der
Sache nicht beeinflusst haben kann.
3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren,
wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der
VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten
von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen-
und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz
4 VRL gehört.
4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung
(vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und
vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet
u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs
I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang
III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben,
wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert
sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich
vertretbar ist.
5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen
Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz
3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4
C 2.99 - BVerwGE 110, 302).
6. § 8 Abs. 3 BNatSchG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff
sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender
Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen
im Sinne der §§ 12 ff. BNatSchG erreichen.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm
BVerwG,
Urteil vom 28.6.2002 - 4 A 59/01
Anerkannte Naturschutzverbände: hier die Eröffnung rückwirkender
Klagebefugnis durch das BNatSchGNeuregG
BNatSchG n.F. § 61 Abs. 1, § 61 Abs. 5; FStrG § 17 Abs. 1
§ 69 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG)
vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) eröffnet rückwirkend die
Klagebefugnis für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine
im Übrigen zulässige Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
erhoben haben, der nach dem 1. Juli 2000 erlassen wurde.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm
BVerwG,
Urteil vom 17.5.2002 - 4 A 28.01
Zu einer Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL
BNatSchG n.F. 61 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 5; FStrG 17 Abs. l, 4 und 6c;
FFH-RL Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 3 und 4
l. Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben,
wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmba-rer Abstriche auch mit ihr erreichen
lässt.
2. Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung
nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort
als ebenso wirksame Zulas-sungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten
Standort.
3. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen,
die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer
abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn
für Natur und Umwelt stehen.
4. Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexter-nen Gründen
als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.
5. Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtli-chen
Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten,
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt,
hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.
Fundstelle: Naturschutz in Recht und Praxis - online 1(1), www.naturschutzrecht.net/online-zeitschrift-naturschutzrecht.htm
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- "der dünne Draht" zwischen Ent- und Ewigkeitshaftung
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des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
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Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net