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EU-Kommission genehmigt
72 Millionen Euro für 70 neue Naturschutzvorhaben
Die Europäische Kommission hat für siebzig Naturschutzvorhaben
in der Europäischen Union und fünf Beitrittsländern Zuschüsse
im Rahmen von LIFE-Natur geenehmigt. In die Vorhaben werden insgesamt 130 Mio.
Euro investiert, zu denen die Europäische Union bis zu 72 Mio. Euro beiträgt.
Ziel der LIFE-Natur-Vorhaben sind Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen
und die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt in der Europäischen Union.
Einzelheiten zu jedem der 70 neuen Vorhaben finden Sie unter http://europa.eu.int/comm/life/nature/databas.htm
(Auszug aus: EU-Kommission, Pressemitteilungen vom 08.07.2002)
Deutscher Naturschutzring,
Bundesamt für Naturschutz und Euronatur unterstützen Vorschläge
von EU-Agrarkommissar Fischler
Der Deutsche Naturschutzring begrüßte die weitreichenden Reformvorstellungen
vom EU-Agrarkommissar Franz Fischler zur Europäischen Agrarpolitik. Dabei
unterstrich der DNR vor allem die Bedeutung der Umlenkung bisheriger Direktbeihilfen
von nahezu 30 Milliarden Euro jährlich um 20 % in die Förderung ländlicher
Räume. Mit der Umlenkung erheblicher Finanzmittel in die integrierte Entwicklung
ländlicher Räume können Agrarumweltmaßnahmen und verstärkt
auch zukunftsträchtige Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energien wie Biomasse,
Biogas sowie nachhaltige Tourismusangebote gefördert werden. Dies schaffe
im Gegensatz zum bisherigen unaufhaltsamen Rückgang der Beschäftigungszahlen
in der Landwirtschaft neue Arbeitsplätze und stärke die regionale
Wirtschaft, erklärte der DNR.
Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Stiftung Europäisches
Naturerbe (Euronatur) begrüßen die weitreichenden Reformvorschläge
zur EU-Agrarpolitik, die von EU-Agrarkommissar Dr. Fischler für die Halbzeitbewertung
(Mid-Term-Review) der Agenda 2000 erarbeitet wurden. BfN-Präsident Hartmut
Vogtmann und der Euronatur Direktor Lutz Ribbe forderten in einem gemeinsamen
Pressegespräch in Bonn die Bundes- und Landesregierungen, die Parteien
und die maßgeblichen gesellschaftlichen Verbände im ländlichen
Raum dazu auf, die positiven Ansätze in den Vorschlägen zur Reform
der europäischen Agrarpolitik nicht zu verwässern, sondern mit Nachdruck
zu unterstützen.
Nach Ansicht von BfN und Euronatur bietet vor allem die verpflichtende EU-weite
Modulation die Möglichkeit, verstärkt Mittel in den ländlichen
Raum zu lenken. Bisher war die sogenannte ó2. Säule der EU-Agrarpolitik
mit nur etwa 10 % der Mittel ausgestattet im Vergleich zur ó1. Säule,
die die Preisstützung, die Flächenzahlungen oder Tierprämien
beinhaltet. óDiese Umschichtung ist von besonderer Bedeutung, da dadurch
von der EU kofinanziert zusätzlich Mittel für Agrarumweltprogramme,
regionale Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes oder auch
neue zukunftsfähige Vorhaben zur Verfügung stehen, sagte Professor
Vogtmann. Sowohl die vorgeschlagene Beihilfeobergrenzen von 300.000 € als
auch die Einführung einer Grundprämie böten die große Chance,
den anhaltenden Rückzug der Landwirtschaft aus kleinteiligen, unrentablen
Regionen aufzuhalten.
(Auszüge aus: DNR, Pressemitteilung vom 03.07.2002 und Gemeinsame Pressemitteilung
von BfN und Euronatur vom 10.07.2002)
Vogelschutzrichtlinie
- Rheinland-Pfalz legt Gebietsauswahl vor
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf des Landes zur
Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie verabschiedet. Der Vorschlag, der nun an
das Bundesumweltministerium und anschließend an die Europäische Kommission
weitergeleitet wird, umfasst 45 Neuausweisungen auf etwa 8,3 Prozent der Landesfläche.
Davon sind bereits der weit überwiegende Teil Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,
Naturpark oder Habitat.
Zum Vergleich mit anderen Bundesländern liegt Rheinland-Pfalz damit an
zweiter Stelle aller Flächenländer. Die Vogelschutzrichtlinie sieht
vor, die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete für
Brut- und Zugvögel auszuweisen. Damit werden 23 Brutvogelarten, wie z.B.
Schwarzstorch (Aargebirge) und Purpurreiher (Rheinauen) sowie 18 Zugvogelarten,
wie z.B. Wiedehopf (Sandgebiete zwischen Mainz und Ingelheim) und Schilfrohrsänger
(Rheinniederung) geschützt.
Auch nach der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete bleiben Land- und Forstwirtschaft,
Siedlungserweiterungen einschließlich landwirtschaftlicher Betriebsstätten,
Freizeitnutzungen, Rohstoffgewinnungen, Industrie und Gewerbe, der Bau von Verkehrswegen
sowie der Verbesserung des Hochwasserschutzes weiterhin möglich.
(Auszug aus: Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz, Pressemeldung
vom 02.07.2002)
Bundeskabinett beschließt
Bodenschutzbericht
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesumweltminister Jürgen Trittin
erstmalig vorgelegten Bodenschutzbericht der Bundesregierung beschlossen.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
mit dem Erlass der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung im Jahr 1999
wurde in Deutschland der Schutz der Böden erstmals einheitlich und umfassend
geregelt. Damit wurden etwa die Beurteilung und Sanierung von Altlasten erleichtert
und Anforderungen für die landwirtschaftliche Bodennutzung vorgegeben.
Ökonomische Instrumente sollen zukünftig noch gezielter für den
Bodenschutz eingesetzt werden, besonders im Hinblick auf den Flächenverbrauch
für Siedlung und Verkehr, der pro Tag ca. 130 Hektar beträgt. "Wenn
wir diese Zahl bis zum Jahr 2020 auf 30 Hektar reduzieren wollen, wie in unserer
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festgelegt, dann benötigen wir in der
nächsten Legislaturperiode ein übergreifendes Programm zur Verminderung
des Flächenverbrauchs", so Trittin. Bisher werden die externen Kosten
einer zu hohen Flächeninanspruchnahme den Verursachern nicht hinreichend
angelastet, sondern müssen größtenteils von der Allgemeinheit
getragen werden. Der Bericht unterstreicht, dass es verbesserter ökonomischer
Anreize bedarf, das ehrgeizige Ziel zu erreichen.
Der einmal pro Legislaturperiode erscheinende Bericht ist kein Bodenzustandsbericht
sondern dient der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die erzielten
Fortschritte im Bereich des Bodenschutzes insbesondere in der laufenden Legislaturperiode.
(Auszug aus: Bundesministerium Umwelt, Pressedienst Nr. 141/02 vom 19.06.2002)
http://www.bodenschutzrecht.de/f-aktuelles.htm
Europäische Union:
Empfehlung des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für
ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG)
vom 06.06.2002 Nr. L 148/24, ber. ABl.EG vom 05.07.2002 Nr. L 176/48
Bayern
Richtlinien für Zuwendungen
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000)
vom 12.06.2002, AllMBl. S. 485
Bremen
Bremisches Wassergesetz
(BRWG)
vom 02.07.2002, Brem.GBl. S. 245
Brandenburg
Richtlinie des Ministeriums
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über die Gewährung
von Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung
einer standortgerechten und naturnahen Waldbewirtschaftung
vom 03.06.2002, ABl. S. 610
Hessen
Hessisches Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
vom 16.04.1996, GVBl. I S. 145, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl. I
S. 364
http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/Hessen/f-henatg.htm
Hessisches Forstgesetz
vom 04.07.1978, GVBl. I S. 423, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl. I
S. 364
Hessisches Wassergesetz
(HWG)
vom 22. Januar 1990, GVBl. I S. 114, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl.
I S. 324
Mecklenburg-Vorpommern
Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der extensiven Ackernutzung
im Bereich von Rastplatzzentren wandernder Vogelarten (Vogelrastplatzförderrichtlinie
- VoRastRL - )
vom 27.11.2000, AmtsBl.M-V S. 1505, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V
S. 623
Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen
infolge von Beeinträchtigungen, die durch besonders geschützte und/oder
wandernde Großvogelarten verursacht werden (Ertragsausfallrichtlinie -
ErAusRL -)
vom 08.10.1996, AmtsBl.M-V S. 964, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S.
623
Richtlinie zur Förderung
von Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Mooren (FöRi-Moorschutz)
vom 24.08.2000, AmtsBl.M-V S. 1192, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V
S. 623
Richtlinie zur Förderung
von Maßnahmen für die Wiederherstellung und Verbesserung von Söllen
und Kleingewässern in der freien Landschaft - (FöRi - Sölle)
vom 19.09.2000, AmtsBl.M-V S. 1364, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V
S. 623
Richtlinien zur Förderung
wasserwirtschaftlicher Vorhaben (FöRiWas)
vom 08.10.1997, AmtsBl.M-V S. 1280, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V
S. 623
Nordrhein-Westfalen
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen
Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
vom 18.06.2000, MBl.NW. S. 764, zuletzt geändert am 10.05.2002, MBl.NW.
S. 647
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur
Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung
vom 22.04.2002, MBl.NW. S. 566
Sachsen
Sächsisches Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz
- SächsNatSchG)
vom 11.10.1994, SächsGVBl. S. 1601, zuletzt geändert am 06.06.2002,
SächsGVBl. S. 168
http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/Sachsen/f-saechsnatschg.htm
Waldgesetz für den
Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
vom 10.04.1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 06.06.2002,
SächsGVBl. S. 168
Sachsen-Anhalt
Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
vom 11.04.2002, MBl.LSA S. 722
Schleswig-Holstein
Landesverordnung über
die Anforderungen an die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser
in das Grundwasser
vom 25.05.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 122
VG Regensburg, Urteil
vom 14.1.2002 - RN 11 K 00.2472
Vertragsnaturschutz hier: Kündigung durch eine Behörde wegen Nichterfüllung
und falsche Angaben
BayNatSchG Art. 2a Abs. 2; BayVwVfG Art. 54, 49a
Zur Kündigung eines Vertrags nach dem Vertragsnaturschutzprogramm wegen
Nichterfüllung und falscher Angaben. Die Behörde ist zur Rückforderung
bereits geleisteter Zahlungen berechtigt, wenn eine Erfüllung des Vertrags
durch den Landwirt für die gesamte Laufzeit von fünf Jahren infolge
der Kündigung unmöglich geworden ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 3a Nr. 1
VG Schleswig , Beschluss
vom 16.10.2001 - 12 B 16/01
Zur Zulässigkeit länderübergreifender Kompensationsmaßnahmen
WHG § 31; LWG SH § 125; LNatSchG SH § 7; BNatSchG §
8; FFH-RL Art. 6
l. Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist bereits bei Verwirklichung eines
Tatbestandes der Positivliste des § 7 Abs. 2 LNatSchG SH anzunehmen. Die
dadurch begründete Vermutung ist nicht widerlegt, wenn mit der Ersatzmaßnahme
eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes verbunden ist und daher die maßgebliche Fläche
für eine Ersatzmaßnahme ungeeignet ist.
2. Die Verkennung eines Eingriffs i.S. von § 7 LNatSchG SH führt zur
Rechtswidrigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, da von
vornherein die Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgeblendet wird.
3. Die Festsetzungen einer Naturschutzgebietsverordnung können einer Umgestaltung
eines Naturschutzgebietes mit einer Neugewichtung der im Naturschutzgebiet vorhandenen
Gebietstypen entgegenstehen.
4. Die Inanspruchnahme einer nicht aufwertungsfähigen und nicht aufwertungsbedürftigen
Fläche für eine natur-schutzrechtliche Ersatzmaßnahme ist unzulässig.
5. Ein Naturschutzgebiet, welches zugleich besonderes Vogelschutzgebiet i. S.
der Vogelschutzrichtlinie und zur Anmeldung vorgesehenes FFH-Gebiet ist, ist
nicht aufwertungsbedürftig.
6. Bis zu einer vollständigen Umsetzung der FFH-Richtlinie (Natura-2000-Netz)
dürfte es für Vogelschutzgebiete beim Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie
verbleiben.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 8 Nr. 88
VGH Mannheim, Normenkontrollurteil
vom 5.11.2001 - 5 S 1006/00
Zur Bekanntmachung eines Verordnungsentwurfs
NatSchG BW § 22 Abs. 1, § 59 Abs. 2
Zur Wahrung der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung
des Verordnungsentwurfs für ein ca. 410 ha großes, nicht zusammenhängendes
Landschaftsschutzgebiet zu seiner Begrenzung auf eine nachfolgend abgedruckte
Übersicht verwiesen wird (hier verneint).
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 15 Nr. 109
VG Regensburg, Urteil
vom 8.1.2002 - RN 11 K 01.622
Zum Beweiswert einer Biotopkartierung
BayNatSchG Art. 39 Nr. 4; ZPO § 418
Soweit die Biotopkartierung den Zustand von Grundstücken zu einem bestimmten
Zeitpunkt beschreibt, ist sie eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 418
Abs. 1 ZPO (Zeugnisurkunde über eigene Wahrnehmungen der zuständigen
Behörde).
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 20c Nr. 11
VG Regensburg, Urteil
vom 26.10.2001 - RO 11 K 00.2143
Zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht und der Abwendungsbefugnis des Käufers
GG Art. 14; BayNatSchG Art. 34
Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht kennt keine Abwendungsbefugnis des Käufers,
wie sie etwa in § 27 Abs. 1 BauGB geregelt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
GG Art. 14 Nr. 10
OVG Schleswig, Urteil
vom 15.9.1998 - 4 L 139/98
Zum Anspruch auf Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz und
den Begriffen Beratung und Vertraulichkeit
UIG §§ 3, 4, 7, 8
1. Eine Vorauswahlliste über naturschutzrechtliche Prüfgebiete sowie
ein behördliches Gutachen über die Schutzwürdigkeit sind Informationen
über die Umwelt i.S.d. § 3 Abs. 2 UIG.
2. Diese Informationen unterfallen nicht dem Schutz der Vertraulichkeit von
Beratungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG (Nichtamtliche Leitsätze)
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
UIG § 7 Nr. 1
VGH München, Beschluss
vom 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779
Einstweilige Anordnung zur Regelung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen
VwGO § 123 Abs. 1, 3, § 144 Abs. 4; UIG § 3 Abs. 1, § 4
Abs. 1,§ 7 Abs. 4,§ 8 Abs. 1, 2; UIRL 90/313/EWG Art. 2b, Art. 3 Abs.
1, 4, Art. 4; GenTG § 17a Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1
1. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines Anspruchs
auf Zugang zu Umweltinformationen.
2. Zur Frage des umweltbezogenen Handlungsauftrags beim Vollzug des Gentechnikgesetzes
und des Saatgutverkehrsgesetzes.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief.,
UIG § 8 Nr. 1
Brandl, Oliver: Die Kompetenz
des Bundes zur Umsetzung europäischer Richtlinien im Sachbereich des Wasserhaushalts
nach Art. 75 11 Nr. 4 GG: dargestellt am Beispiel der Kommunalabwasserrichtlinie
und der Wasserrahmenrichtlinie
in: Berichte aus der Rechtswissenschaft, Shaker, Aachen, 2002
Cirsovius, Thomas: Die Verwendung
von Tieren zu Lehrzwecken: historische, verfassungs- und verwaltungsrechtliche
Untersuchung
in: Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft Bd.2, Nomos, Baden-Baden, 2002
(zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 2001)
Czybulka, Detlef (Hrsg.)
Ist die biologische Vielfalt zu retten? Tagungsband zum Dritten Warnemünder
Naturschutzrechtstag. 2002.
in: Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht Bd.18, Nomos, Baden-Baden,2002
Jarass, Hans D.: Naturschutz
in der ausschließlichen Wirtschaftszone: völkerrechtliche, EG-rechtliche
und verfassungsrechtliche Probleme der Ausweisung von Meeresschutzgebieten
in: Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht Bd.17. Nomos, Baden-Baden,
2002
Karnitschnig, Michael: Das
Verhältnis von Landwirtschaft und Umweltschutz im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik
in: Agrarrecht, 2002, Heft 4, S. 101-111
Louis, Hans Walter: Die
Planfeststellungen der Ersatzmaßnahmen für das óMühlenberger
Loch" - Kompensationsmaßnahmen als Eingriff, die Belange von Natur
und Landschaft in der Abwägung und die Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung
- zu den Entscheidungen des OVG Lüneburg und des VG Schleswig
in: Natur und Recht, 2002, Heft 6, S. 335-337
Probst, Bernd: Leitbild
und Ziele des Küstenschutzes in Schleswig-Holstein
in: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland, 2002, Heft
4, S. 143-146
Schumacher, Jochen; Schumacher,
Anke: Was ändert sich durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes?
in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2002, Heft 7, S. 218-219
Schumacher, Jochen: Rechte
anerkannter Verbände im neuen Naturschutzgesetz - Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte,
Vereinsklage
in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2002, Heft 7, S. 219-220
Smeddinck, Ulrich; Tils,
Ralf: Normgenese und Handlungslogiken in der Ministerialverwaltung: die Entstehung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes; eine politik- und rechtswissenschaftliche Analyse
in: Umweltrecht und Umweltpolitik Bd.7, Nomos, Baden-Baden, 2002
Wichert, Friedrich: Natura
2000: kooperatives Vorgehen von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten bei der Errichtung
eines Netzes von Schutzgebieten zum Zwecke des Artenschutzes
in: Schriften zum Umweltrecht 115, Duncker und Humblot, Berlin, 2001
(zugl.: Freiburg/Breisgau, Univ., Diss., 2001)
Wilrich, Thomas:
Vereinsbeteiligung und Vereinsklage im neuen Bundesnaturschutzgesetz
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2002, Heft 13, S. 872-880
Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net