Newsletter Naturschutzrecht Nr. 06 vom 19.7.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz Tübingen, A. & J. Schumacher GbR


Inhalt:

Aktuelle Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur


Aktuelle Meldungen:

EU-Kommission genehmigt 72 Millionen Euro für 70 neue Naturschutzvorhaben
Die Europäische Kommission hat für siebzig Naturschutzvorhaben in der Europäischen Union und fünf Beitrittsländern Zuschüsse im Rahmen von LIFE-Natur geenehmigt. In die Vorhaben werden insgesamt 130 Mio. Euro investiert, zu denen die Europäische Union bis zu 72 Mio. Euro beiträgt. Ziel der LIFE-Natur-Vorhaben sind Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen und die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt in der Europäischen Union.
Einzelheiten zu jedem der 70 neuen Vorhaben finden Sie unter http://europa.eu.int/comm/life/nature/databas.htm
(Auszug aus: EU-Kommission, Pressemitteilungen vom 08.07.2002)

Deutscher Naturschutzring, Bundesamt für Naturschutz und Euronatur unterstützen Vorschläge von EU-Agrarkommissar Fischler
Der Deutsche Naturschutzring begrüßte die weitreichenden Reformvorstellungen vom EU-Agrarkommissar Franz Fischler zur Europäischen Agrarpolitik. Dabei unterstrich der DNR vor allem die Bedeutung der Umlenkung bisheriger Direktbeihilfen von nahezu 30 Milliarden Euro jährlich um 20 % in die Förderung ländlicher Räume. Mit der Umlenkung erheblicher Finanzmittel in die integrierte Entwicklung ländlicher Räume können Agrarumweltmaßnahmen und verstärkt auch zukunftsträchtige Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energien wie Biomasse, Biogas sowie nachhaltige Tourismusangebote gefördert werden. Dies schaffe im Gegensatz zum bisherigen unaufhaltsamen Rückgang der Beschäftigungszahlen in der Landwirtschaft neue Arbeitsplätze und stärke die regionale Wirtschaft, erklärte der DNR.
Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und die Stiftung Europäisches Naturerbe (Euronatur) begrüßen die weitreichenden Reformvorschläge zur EU-Agrarpolitik, die von EU-Agrarkommissar Dr. Fischler für die Halbzeitbewertung (Mid-Term-Review) der Agenda 2000 erarbeitet wurden. BfN-Präsident Hartmut Vogtmann und der Euronatur Direktor Lutz Ribbe forderten in einem gemeinsamen Pressegespräch in Bonn die Bundes- und Landesregierungen, die Parteien und die maßgeblichen gesellschaftlichen Verbände im ländlichen Raum dazu auf, die positiven Ansätze in den Vorschlägen zur Reform der europäischen Agrarpolitik nicht zu verwässern, sondern mit Nachdruck zu unterstützen.
Nach Ansicht von BfN und Euronatur bietet vor allem die verpflichtende EU-weite Modulation die Möglichkeit, verstärkt Mittel in den ländlichen Raum zu lenken. Bisher war die sogenannte ó2. Säule der EU-Agrarpolitik mit nur etwa 10 % der Mittel ausgestattet im Vergleich zur ó1. Säule, die die Preisstützung, die Flächenzahlungen oder Tierprämien beinhaltet. óDiese Umschichtung ist von besonderer Bedeutung, da dadurch von der EU kofinanziert zusätzlich Mittel für Agrarumweltprogramme, regionale Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes oder auch neue zukunftsfähige Vorhaben zur Verfügung stehen, sagte Professor Vogtmann. Sowohl die vorgeschlagene Beihilfeobergrenzen von 300.000 € als auch die Einführung einer Grundprämie böten die große Chance, den anhaltenden Rückzug der Landwirtschaft aus kleinteiligen, unrentablen Regionen aufzuhalten.
(Auszüge aus: DNR, Pressemitteilung vom 03.07.2002 und Gemeinsame Pressemitteilung von BfN und Euronatur vom 10.07.2002)

Vogelschutzrichtlinie - Rheinland-Pfalz legt Gebietsauswahl vor
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf des Landes zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie verabschiedet. Der Vorschlag, der nun an das Bundesumweltministerium und anschließend an die Europäische Kommission weitergeleitet wird, umfasst 45 Neuausweisungen auf etwa 8,3 Prozent der Landesfläche. Davon sind bereits der weit überwiegende Teil Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder Habitat.
Zum Vergleich mit anderen Bundesländern liegt Rheinland-Pfalz damit an zweiter Stelle aller Flächenländer. Die Vogelschutzrichtlinie sieht vor, die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete für Brut- und Zugvögel auszuweisen. Damit werden 23 Brutvogelarten, wie z.B. Schwarzstorch (Aargebirge) und Purpurreiher (Rheinauen) sowie 18 Zugvogelarten, wie z.B. Wiedehopf (Sandgebiete zwischen Mainz und Ingelheim) und Schilfrohrsänger (Rheinniederung) geschützt.
Auch nach der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete bleiben Land- und Forstwirtschaft, Siedlungserweiterungen einschließlich landwirtschaftlicher Betriebsstätten, Freizeitnutzungen, Rohstoffgewinnungen, Industrie und Gewerbe, der Bau von Verkehrswegen sowie der Verbesserung des Hochwasserschutzes weiterhin möglich.
(Auszug aus: Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 02.07.2002)

Bundeskabinett beschließt Bodenschutzbericht
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesumweltminister Jürgen Trittin erstmalig vorgelegten Bodenschutzbericht der Bundesregierung beschlossen.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes und mit dem Erlass der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung im Jahr 1999 wurde in Deutschland der Schutz der Böden erstmals einheitlich und umfassend geregelt. Damit wurden etwa die Beurteilung und Sanierung von Altlasten erleichtert und Anforderungen für die landwirtschaftliche Bodennutzung vorgegeben.
Ökonomische Instrumente sollen zukünftig noch gezielter für den Bodenschutz eingesetzt werden, besonders im Hinblick auf den Flächenverbrauch für Siedlung und Verkehr, der pro Tag ca. 130 Hektar beträgt. "Wenn wir diese Zahl bis zum Jahr 2020 auf 30 Hektar reduzieren wollen, wie in unserer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festgelegt, dann benötigen wir in der nächsten Legislaturperiode ein übergreifendes Programm zur Verminderung des Flächenverbrauchs", so Trittin. Bisher werden die externen Kosten einer zu hohen Flächeninanspruchnahme den Verursachern nicht hinreichend angelastet, sondern müssen größtenteils von der Allgemeinheit getragen werden. Der Bericht unterstreicht, dass es verbesserter ökonomischer Anreize bedarf, das ehrgeizige Ziel zu erreichen.
Der einmal pro Legislaturperiode erscheinende Bericht ist kein Bodenzustandsbericht sondern dient der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die erzielten Fortschritte im Bereich des Bodenschutzes insbesondere in der laufenden Legislaturperiode.
(Auszug aus: Bundesministerium Umwelt, Pressedienst Nr. 141/02 vom 19.06.2002)
http://www.bodenschutzrecht.de/f-aktuelles.htm


Gesetzesänderungen:

Europäische Union:

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG)
vom 06.06.2002 Nr. L 148/24, ber. ABl.EG vom 05.07.2002 Nr. L 176/48

Bayern

Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2000)
vom 12.06.2002, AllMBl. S. 485

Bremen

Bremisches Wassergesetz (BRWG)
vom 02.07.2002, Brem.GBl. S. 245

Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung einer standortgerechten und naturnahen Waldbewirtschaftung
vom 03.06.2002, ABl. S. 610

Hessen

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
vom 16.04.1996, GVBl. I S. 145, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl. I S. 364
http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/Hessen/f-henatg.htm

Hessisches Forstgesetz
vom 04.07.1978, GVBl. I S. 423, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl. I S. 364

Hessisches Wassergesetz (HWG)
vom 22. Januar 1990, GVBl. I S. 114, zuletzt geändert am 18.06.2002, GVBl. I S. 324

Mecklenburg-Vorpommern

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der extensiven Ackernutzung im Bereich von Rastplatzzentren wandernder Vogelarten (Vogelrastplatzförderrichtlinie - VoRastRL - )
vom 27.11.2000, AmtsBl.M-V S. 1505, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S. 623

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen infolge von Beeinträchtigungen, die durch besonders geschützte und/oder wandernde Großvogelarten verursacht werden (Ertragsausfallrichtlinie - ErAusRL -)
vom 08.10.1996, AmtsBl.M-V S. 964, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S. 623

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Mooren (FöRi-Moorschutz)
vom 24.08.2000, AmtsBl.M-V S. 1192, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S. 623

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für die Wiederherstellung und Verbesserung von Söllen und Kleingewässern in der freien Landschaft - (FöRi - Sölle)
vom 19.09.2000, AmtsBl.M-V S. 1364, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S. 623

Richtlinien zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (FöRiWas)
vom 08.10.1997, AmtsBl.M-V S. 1280, geändert am 10.06.2002, AmtsBl.M-V S. 623

Nordrhein-Westfalen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
vom 18.06.2000, MBl.NW. S. 764, zuletzt geändert am 10.05.2002, MBl.NW. S. 647

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung
vom 22.04.2002, MBl.NW. S. 566

Sachsen

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
vom 11.10.1994, SächsGVBl. S. 1601, zuletzt geändert am 06.06.2002, SächsGVBl. S. 168
http://www.naturschutzrecht.net/Gesetze/Sachsen/f-saechsnatschg.htm

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
vom 10.04.1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 06.06.2002, SächsGVBl. S. 168

Sachsen-Anhalt

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
vom 11.04.2002, MBl.LSA S. 722

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser
vom 25.05.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 122


Rechtsprechung:

VG Regensburg, Urteil vom 14.1.2002 - RN 11 K 00.2472
Vertragsnaturschutz hier: Kündigung durch eine Behörde wegen Nichterfüllung und falsche Angaben
BayNatSchG Art. 2a Abs. 2; BayVwVfG Art. 54, 49a
Zur Kündigung eines Vertrags nach dem Vertragsnaturschutzprogramm wegen Nichterfüllung und falscher Angaben. Die Behörde ist zur Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen berechtigt, wenn eine Erfüllung des Vertrags durch den Landwirt für die gesamte Laufzeit von fünf Jahren infolge der Kündigung unmöglich geworden ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., BNatSchG § 3a Nr. 1

VG Schleswig , Beschluss vom 16.10.2001 - 12 B 16/01
Zur Zulässigkeit länderübergreifender Kompensationsmaßnahmen
WHG § 31; LWG SH § 125; LNatSchG SH § 7; BNatSchG § 8; FFH-RL Art. 6
l. Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist bereits bei Verwirklichung eines Tatbestandes der Positivliste des § 7 Abs. 2 LNatSchG SH anzunehmen. Die dadurch begründete Vermutung ist nicht widerlegt, wenn mit der Ersatzmaßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden ist und daher die maßgebliche Fläche für eine Ersatzmaßnahme ungeeignet ist.
2. Die Verkennung eines Eingriffs i.S. von § 7 LNatSchG SH führt zur Rechtswidrigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, da von vornherein die Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgeblendet wird.
3. Die Festsetzungen einer Naturschutzgebietsverordnung können einer Umgestaltung eines Naturschutzgebietes mit einer Neugewichtung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Gebietstypen entgegenstehen.
4. Die Inanspruchnahme einer nicht aufwertungsfähigen und nicht aufwertungsbedürftigen Fläche für eine natur-schutzrechtliche Ersatzmaßnahme ist unzulässig.
5. Ein Naturschutzgebiet, welches zugleich besonderes Vogelschutzgebiet i. S. der Vogelschutzrichtlinie und zur Anmeldung vorgesehenes FFH-Gebiet ist, ist nicht aufwertungsbedürftig.
6. Bis zu einer vollständigen Umsetzung der FFH-Richtlinie (Natura-2000-Netz) dürfte es für Vogelschutzgebiete beim Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie verbleiben.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., BNatSchG § 8 Nr. 88

VGH Mannheim, Normenkontrollurteil vom 5.11.2001 - 5 S 1006/00
Zur Bekanntmachung eines Verordnungsentwurfs
NatSchG BW § 22 Abs. 1, § 59 Abs. 2
Zur Wahrung der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs für ein ca. 410 ha großes, nicht zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet zu seiner Begrenzung auf eine nachfolgend abgedruckte Übersicht verwiesen wird (hier verneint).
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., BNatSchG § 15 Nr. 109

VG Regensburg, Urteil vom 8.1.2002 - RN 11 K 01.622
Zum Beweiswert einer Biotopkartierung
BayNatSchG Art. 39 Nr. 4; ZPO § 418
Soweit die Biotopkartierung den Zustand von Grundstücken zu einem bestimmten Zeitpunkt beschreibt, ist sie eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 418 Abs. 1 ZPO (Zeugnisurkunde über eigene Wahrnehmungen der zuständigen Behörde).
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., BNatSchG § 20c Nr. 11

VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2001 - RO 11 K 00.2143
Zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht und der Abwendungsbefugnis des Käufers
GG Art. 14; BayNatSchG Art. 34
Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht kennt keine Abwendungsbefugnis des Käufers, wie sie etwa in § 27 Abs. 1 BauGB geregelt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., GG Art. 14 Nr. 10

OVG Schleswig, Urteil vom 15.9.1998 - 4 L 139/98
Zum Anspruch auf Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz und den Begriffen Beratung und Vertraulichkeit
UIG §§ 3, 4, 7, 8
1. Eine Vorauswahlliste über naturschutzrechtliche Prüfgebiete sowie ein behördliches Gutachen über die Schutzwürdigkeit sind Informationen über die Umwelt i.S.d. § 3 Abs. 2 UIG.
2. Diese Informationen unterfallen nicht dem Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG (Nichtamtliche Leitsätze)
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., UIG § 7 Nr. 1

VGH München, Beschluss vom 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779
Einstweilige Anordnung zur Regelung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen

VwGO § 123 Abs. 1, 3, § 144 Abs. 4; UIG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1,§ 7 Abs. 4,§ 8 Abs. 1, 2; UIRL 90/313/EWG Art. 2b, Art. 3 Abs. 1, 4, Art. 4; GenTG § 17a Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1
1. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen.
2. Zur Frage des umweltbezogenen Handlungsauftrags beim Vollzug des Gentechnikgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 50. Erg.-Lief., UIG § 8 Nr. 1


Literatur:

Brandl, Oliver: Die Kompetenz des Bundes zur Umsetzung europäischer Richtlinien im Sachbereich des Wasserhaushalts nach Art. 75 11 Nr. 4 GG: dargestellt am Beispiel der Kommunalabwasserrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie
in: Berichte aus der Rechtswissenschaft, Shaker, Aachen, 2002

Cirsovius, Thomas: Die Verwendung von Tieren zu Lehrzwecken: historische, verfassungs- und verwaltungsrechtliche Untersuchung
in: Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft Bd.2, Nomos, Baden-Baden, 2002
(zugl.: Hamburg, Univ., Diss., 2001)

Czybulka, Detlef (Hrsg.) Ist die biologische Vielfalt zu retten? Tagungsband zum Dritten Warnemünder Naturschutzrechtstag. 2002.
in: Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht Bd.18, Nomos, Baden-Baden,2002

Jarass, Hans D.: Naturschutz in der ausschließlichen Wirtschaftszone: völkerrechtliche, EG-rechtliche und verfassungsrechtliche Probleme der Ausweisung von Meeresschutzgebieten
in: Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht Bd.17. Nomos, Baden-Baden, 2002

Karnitschnig, Michael: Das Verhältnis von Landwirtschaft und Umweltschutz im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
in: Agrarrecht, 2002, Heft 4, S. 101-111

Louis, Hans Walter: Die Planfeststellungen der Ersatzmaßnahmen für das óMühlenberger Loch" - Kompensationsmaßnahmen als Eingriff, die Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung und die Anwendbarkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung - zu den Entscheidungen des OVG Lüneburg und des VG Schleswig
in: Natur und Recht, 2002, Heft 6, S. 335-337

Probst, Bernd: Leitbild und Ziele des Küstenschutzes in Schleswig-Holstein
in: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland, 2002, Heft 4, S. 143-146

Schumacher, Jochen; Schumacher, Anke: Was ändert sich durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes?
in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2002, Heft 7, S. 218-219

Schumacher, Jochen: Rechte anerkannter Verbände im neuen Naturschutzgesetz - Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, Vereinsklage
in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2002, Heft 7, S. 219-220

Smeddinck, Ulrich; Tils, Ralf: Normgenese und Handlungslogiken in der Ministerialverwaltung: die Entstehung des Bundes-Bodenschutzgesetzes; eine politik- und rechtswissenschaftliche Analyse
in: Umweltrecht und Umweltpolitik Bd.7, Nomos, Baden-Baden, 2002

Wichert, Friedrich: Natura 2000: kooperatives Vorgehen von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten bei der Errichtung eines Netzes von Schutzgebieten zum Zwecke des Artenschutzes
in: Schriften zum Umweltrecht 115, Duncker und Humblot, Berlin, 2001
(zugl.: Freiburg/Breisgau, Univ., Diss., 2001)

Wilrich, Thomas:
Vereinsbeteiligung und Vereinsklage im neuen Bundesnaturschutzgesetz
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2002, Heft 13, S. 872-880


Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net