Newsletter Naturschutzrecht Nr. 05 vom 15.6.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz Tübingen, A. & J. Schumacher GbR

Inhalt:

Aktuelle Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur

 

Aktuelle Meldungen:

Langzeitbeobachtung von gentechnisch veränderten Pflanzen ist unverzichtbar - Umweltressort legt Vorschläge für Monitoring-Konzept vor.
Der Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft und damit in Lebensmitteln ist sehr umstritten. Ein zukünftiger großflächiger Anbau von transgenen Pflanzen wie Mais oder Raps ist mit hohen ökologischen Risiken verbunden. Um dem Rechnung zu tragen, muss künftig der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen europaweit von einer Langzeitbeobachtung und Überwachung der Wirkungen auf die Umwelt begleitet werden. Das sieht die neue EG-Freisetzungsrichtlinie vor, die 2001 verabschiedet wurde. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat gemeinsam mit Wissenschaftlern und anderen Behörden wie dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) Vorschläge für eine solche Langzeitbeobachtung erarbeitet.
Mit der neuen EG-Freisetzungsrichtlinie werden die Vorgaben für den Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen verschärft. Genehmigungen werden nur noch befristet für zehn Jahre erteilt und können auch vorzeitig widerrufen werden. Die umstrittenen Antibiotikaresistenzgene dürfen schrittweise nicht mehr verwendet werden. Um die Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung zu verbessern, sollen ein Gen- und ein Anbauregister aufgebaut werden. Außerdem muss nach der Marktzulassung gentechnisch veränderter Pflanzen ein Langzeitmonitoring durchgeführt werden. Damit sollen negative Folgen rechtzeitig erkannt und ihnen gegengesteuert werden.
Neben der neuen EG-Freisetzungsrichtlinie hat die EU-Kommission auch zwei Verordnungsvorschläge zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt.
In einer jüngst veröffentlichten EU-Studie ist durchgerechnet worden, welche Kosten auf die Landwirtschaft zu kommen, wenn ein Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen neben konventionellem und Ökolandbau stattfindet. Das Ergebnis der Studie ist, dass es selbst bei einer maßvollen Einführung der transgenen Sorten sehr schwer werden wird, Verunreinigungen zu vermeiden. Diese Gefahr kann durch entsprechende Maßnahmen verringert werden, allerdings nur mit einem hohen finanziellen Aufwand.
(Auszug aus: Umweltbundesamt, Presse-Information 24/02 vom 13.06.2002)

Umweltrat empfiehlt umfassende Naturschutzstrategie
"Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes" ist der Titel eines Sondergutachtens, das der Sachverständigenrat für Umweltfragen Bundesumweltminister Trittin überreichte. Darin werden Empfehlungen für einen sparsameren und effizienten Umgang mit Flächen sowie für eine umfassende Modernisierung der Naturschutzpolitik entwickelt. Der Umweltrat schlägt der Bundesregierung eine nationale Naturschutzstrategie vor. Trotz wichtiger Teilerfolge konnten bisher gravierende Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Verluste an biologischer Vielfalt nicht verhindert werden. Die Flächeninanspruchnahme und die Zerschneidung zusammenhängender Gebiete setzen sich unvermindert fort. Zugleich stößt die Umsetzung von Naturschutzzielen vor Ort immer wieder auf heftige Widerstände.
Der Umweltrat untersucht Bedingungen für eine bessere Akzeptanz. Er formuliert Ziele und nennt Gründe für einen anspruchsvollen Naturschutz. Der Reichtum eines Landes bestimmt sich auch nach der Schönheit und Vielfalt seiner Naturgüter. Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung und Modernisierung des Naturschutzes. Weitere Schritte müssen aber folgen, um die Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und europäischer und internationaler Vorgaben erreichen zu können. Zur Umsetzung des Zieles der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächeninanspruchnahme um 75 % zu vermindern, schlägt der Umweltrat unter anderem ökonomische Instrumente wie handelbare Flächenausweisungsrechte, einen ökologischen kommunalen Finanzausgleich und die Reform der Wohnbauförderung vor.
Naturschutz muss weitere Bündnispartner gewinnen und vor Ort besser um das Verständnis und die Unterstützung der anderen Landnutzer werben. Dafür bedarf es einer Verbesserung der Personalausstattung von Naturschutzbehörden bzw. anderer Organisationen, die deren Aufgaben übernehmen können. Der Naturschutz benötigt auch mehr Verhandlungsmasse gegenüber anderen Landnutzern. Akzeptanz ist nicht zu erwarten, wenn keine angemessene Honorierung von Umweltleistungen angeboten wird. Der Umweltrat empfiehlt daher unter anderem eine massive Umwidmung der Agrarförderung von der Einkommensstützung zur gezielten Honorierung ökologischer Leistungen und der ländlichen Entwicklung. Innerhalb der bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes sollten neue Modelle einer am Ergebnis orientierten Honorierung eingeführt und das Fördervolumen der naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmen erheblich erhöht werden.
Der Umweltrat hält ein verstärktes bundespolitisches Engagement im Naturschutz - im Rahmen der gegebenen Verfassungskompetenz - für nötig, um die regionalen Aktivitäten zu koordinieren und eine gemeinsame Orientierung im Naturschutz anzustoßen. Aus diesem Grunde regt der Umweltrat die Entwicklung einer deutschen Naturschutzstrategie an, die die nationale Nachhaltigkeitsstrategie und die verschiedenen europäischen Strategieansätze für Deutschland konkretisiert und ergänzt.
Durch diese nationale Strategie sollten konkrete Naturschutzziele formuliert werden, Naturschutzbelange besser in die anderen Sektoren integriert werden, ökonomische Instrumente für den Naturschutz ausgebaut und die Naturschutzbelange im Planungsrecht gestärkt werden.
(Auszug aus: Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Pressemitteilung vom 13.06.2002)
Die Kurzfassung des Gutachtens ist unter http://www.umweltrat.de verfügbar.


Gesetzesänderungen:

Bund

Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 02.04.1977, BGBl. I S. 531, zuletzt geändert am 25.04.2002, BGBl. I S. 1487

Baden-Württemberg

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung von Zuwendungen für Naturnahe Waldwirtschaft (RL NWW)
Vom 10.04.2002, GABl. S. 401

Bayern

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts - VwVBayWG
Vom 01.11.1999, AllMBl. S. 870, geändert am 12.04.2002, AllMBl. S. 234

Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot- und Sikawild sowie von Muffelwild (Damwild-RL)
Vom 02.04.2002, AllMBl. S. 205

Brandenburg

Fünfte Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten
Vom 25.03.2002, GVBl. II S. 191

Bremen

Bremisches Wassergesetz (BRWG)
Vom 26.02.1991, GBl. S. 65, zuletzt geändert am 28.05.2002, Brem.GBl. S. 103

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Vom 17.09.1979, Brem.GBl. S. 345, zuletzt geändert am 28.05.2002, Brem.GBl. S. 103

Hessen

Ausweisung und Betreuung von Naturwaldreservaten in Hessen (Naturwaldreservate-Programm Hessen)
Vom 13.03.2002, StAnz. S. 1532

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V)
Vom 21. Juli 1998, GVOBl. M-V S. 647, zuletzt geändert am 14.05.2002, GVOBl. M-V S. 184

Schutz, Pflege und Neuanpflanzung von Feldhecken in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 20.12.2001, AmtsBl. M-V 2002 S. 129

Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 19.04.2002, AmtsBl.M-V S. 510

Niedersachsen

Verordnung über das Verbot des Fütterns und Kirrens von Wild mit Futtermitteln tierischer Herkunft
Vom 05.02.2001, Nds.GVBl. S. 32, geändert am 14.03.2002, Nds.GVBl. S. 109

Rheinland-Pfalz

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)
In der Fassung der Bekanntmachung. vom 14.12.1990, GVBl. S. 11, zuletzt geändert am 18.12.2001, GVBl. S. 303

Saarland

Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (SBodSchG - Saarländisches Bodenschutzgesetz)
Vom 20. März 2002, Amtsbl. S. 990

Sachsen-Anhalt

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Vertragsnaturschutz
Vom 11.04.2002, MBl.LSA S. 499

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA)
Vom 02.04.2002, GVBl.LSA S. 214

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen (Richtlinie Erstaufforstung)
Vom 09.04.2002, MBL.LSA S. 550

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Richtlinie Forst)
Vom 09.04.2002, MBl.LSA S. 555

Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Vom 14.03.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 60

Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürjagdNPHVO)
Vom 12.04.2002, GVBl. S. 178

Erlass zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Freistaat Thüringen
Vom 10.04.2002, ThürStAnz S. 1374

Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Vom 20.03.2002, ThürStAnz S. 1380


Rechtsprechung:

OVG Greifswald, Beschluss vom 1.2.2001 - 1 M 77/00
Eine Baugenehmigung enthält keine notwendige naturschutzrechtliche Befreiung

BauO MV §§ 16, 72; BauGB § 34; BNatSchG § 8; NatSchG M-V §§ 14, 16
Eine Baugenehmigung enthält nicht eine zugleich erforderliche Befreiung von einer Schutzgebietsausweisung nach dem Naturschutzrecht; sie gibt den Bau auch nicht insoweit frei (Anschluss an OVG Greifswald, Beschluss vom 30.10.1997 - 5 M 52/96
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BNatSchG § 8 Nr. 87

BVerwG, Urteil vom 9.5.2001 - 6 C 4/00
Zum Verhältnis zwischen Bund und Länder im Bereich des gebietsbezogenen Naturschutzes und dem jeweiligen landesrechtlichen Befreiungserfordernis

GG Art. 30, 86, 87 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 1, §§ 9, 12 Abs. 1, § 19f Abs. 3, BbgNatSchG § 10, FVG 1971 § 16 Abs. 3
Will die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin von Staats-wald im Rahmen forstwirtschaftlicher Bodennutzung eine Maßnahme durchführen, die durch eine Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, so muss sie vorher eine Befreiung der zuständigen Behörde des Landes einholen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BNatSchG § 9 Nr. 3

BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 CN 1/01
Zur Antragsbefugnis einer Gemeinde für eine Normenkontrollverfahren gegen eine Naturschutzverordnung, die ihr Gemeindegebiet erfasst

Vorinstanz: OVG Bautzen, Urteil 2.11.2000 - 1 D 116/98
VwGO § 47 Abs. 2; BNatSchG § 12
1. Eine Gemeinde ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle grundsätzlich antragsbefugt, sich gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung zu wenden, welche ihr Gemeindegebiet erfasst.
2. Die von der Rechtsprechung beschriebenen Fallgruppen, in denen gemeindliche Belange nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und daher jedenfalls nicht wegen angenommener Geringfügigkeit unbeachtet bleiben dürfen, betreffen - in aller Regel - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Normenkontrollantrags.
3. Eine Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB regelmäßig befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben.
4. Zur Frage, ob eine Gemeinde auch "als Behörde" gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BNatSchG § 12 Nr. 17

OVG Münster, Urteil vom 19.1.2001 - 8 A 1850/99
Die Rekultivierungspflicht aus dem Abgrabungsgesetz NW können durch Veränderungsverbote aus einer Landschaftsschutzverordnung verdrängt werden

AbgrG NW § 2 Abs. 1, 3; BNatSchG §§ 1, 20c; LG NW § 1
1. Die Rekultivierungspflichten aus dem Abgrabungsgesetz NRW können durch Veränderungsverbote einer Landschaftsschutzverordnung oder eines Landschaftsplanes verdrängt werden, wenn abgrabungsbedingte Landschaftsschäden nicht (mehr) zu besorgen sind.
2. Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW lassen die Unterschutzstellung von Sekundärbiotopen zu.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BNatSchG § 15 Nr. 108

VGH München, Urteil vom 7.8.2001 - 8 A 01.40004
Zur Verwirkung des Beteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände in fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

VwGO § 48 Abs. 1; BNatSchG § 29 Abs. 1; BayVwVfG Art. 22, FStrG § 17 Abs. 6c
Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände gegen unterlassene Beteiligung in Planfeststellungsverfahren kann verwirkt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BNatSchG § 29 Nr. 60

BVerwG, Urteil vom 19.7.2001 - 4 C 4.00
Zur Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben (hier: Gipsabbau) und dem Widerspruch zu Zielen der Raumordnung

Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 18.5.1999 - 10 S 1443/97
BauGB § 35 Abs. 1, 3; ROG §§ 4, 5
l. § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren Geltungsanspruch.
2. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist unter der Geltung des BauGB 1987 auf Grund einer die gesetzlichen Vorgaben "nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
3. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem Regionalplan festgelegten Ziel "Vorranggebiet für Erholung" widersprechen und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend bestimmt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., BauGB § 35 Nr. 21

BVerwG, Urteil vom 17.1.2001 - 6 CN 4/00
Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Antragsbefugnis eines Kiesabbauunternehmens

VwGO § 47 Abs. 2; BBergG § 12 Abs. 2; BodSchVereinhG § 2 Abs. 2
Ein Unternehmen kann eine Landschaftsschutzverordnung zur Normenkontrolle nach § 47 VwGO stellen, wenn diese einer Gewinnung von Kiesen nach dem Bergrecht entgegensteht und die Überleitung einer Erlaubnis in eine Bewilligung nach § 12 Abs. 2 BBergG von der Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung abhängt. Die Antragsbefugnis steht auch einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet Kiese abzubauen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., VwGO § 47 Nr. 10

VGH Mannheim, Urteil vom 20.9.2001 - 5 S 1217/00
Zur Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung

VwGO § 47 Abs. 5
Kommt der Normgeber im Falle der Nichtigerklärung einer untergesetzlichen Norm (hier: Naturschutzverordnung) seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel nicht nach, so steht dies allein einem Neuerlass der Norm nicht entgegen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., VwGO § 47 Nr. 11

BVerwG, Urteil vom 31.1.2001 - 6 CN 2/00
Zur Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: hier der von Art. 14 Abs. 1 GG geforderter Zeitpunkt für die Ausgleichsregelungen

Vorinstanz: VGH München, Urteil vom 18.5.1999 - 9 N 97.2491
GG Art. 14 Abs. 1, 3, Art. 20; BBauG §§ 1 Abs. 7, 7; BNatSchG § 1 Abs. 2; BayNatSchG Art. 7 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden.
2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf rechtserhebliche Mängel des Bebauungsplans nicht Rechnung getragen hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, bleibt unentschieden.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief., GG Art. 14, Nr. 9


Literatur:

Buchholz, Georg: Untersuchungsanordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2002, Heft 5, S. 563-565

Düsterdiek, Bernd: Europäisches Recht umsetzen: die EU-Wasserrahmenrichtlinie - Neuausrichtung der EU-Wasserpolitik
in: Die Gemeinde (Baden-Württemberg), Heft 21, S. 865-868

Gaentzsch, Günter: Entwicklungslinien des Naturschutzrechts in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in: Umweltrecht im Wandel: Bilanz und Perspektiven aus Anlass des 25jährigen Bestehens der Gesellschaft für Umweltrecht, S. 473-492

Hummel, Konrad: Durchgriffsverantwortlichkeit von Gesellschaftern nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
in: Gewerbearchiv, 2002, S. 52-56

Hässy, Susanne: Tierschutz im Grundgesetz: Notwendig, überflüssig oder bedeutungslos?
in: Bayerische Verwaltungsblätter, 2002, Heft 7, S. 202-206

Hohmann, Harald: Weltweiter Schutz der Meeresumwelt unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Nord- und Ostsee: einschließlich des Wattenmeeres
in: Umweltrecht im Wandel: Bilanz und Perspektiven aus Anlass des 25jährigen Bestehens der Gesellschaft für Umweltrecht, S. 99-128

Louis, Hans Walter: Artenschutz durch die Ausweisung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft, die artenschutzrechtlichen Störungs- und Zugriffsverbote und die Eingriffsregelung
in: Umweltrecht im Wandel: Bilanz und Perspektiven aus Anlass des 25jährigen Bestehens der Gesellschaft für Umweltrecht, S. 493-535

Nies, Volkmar: Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung im Agrarumweltrecht. Teil 1
in: Agrarrecht, 2002, Heft 1, S. 1-12

Peine, Franz-Joseph: Quantitativer Bodenschutz innerhalb und außerhalb des Bundes-Bodenschutzgesetzes
in: Umweltrecht im Wandel: Bilanz und Perspektiven aus Anlass des 25jährigen Bestehens der Gesellschaft für Umweltrecht, S. 537-557

Ramsauer, Ulrich: Europäisierung des Naturschutzrechts
in: Europäisierung des nationalen Umweltrechts: Stand und Perspektiven / Rostocker Umweltrechtstag 2000. Rostocker Schriften zum Seerecht und Umweltrecht, 2001, Band 15, S. 107-135

Schäfer, Kurt: Zur Vorsorge im Bodenschutzrecht
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2002, Heft 11, S. 734-738

Schendel, Frank Andreas: Wasserrecht: Rückblick und Ausblick
in: Umweltrecht im Wandel: Bilanz und Perspektiven aus Anlass des 25jährigen Bestehens der Gesellschaft für Umweltrecht, S. 643-666

Stich, Rudolf: Das neue Bundesnaturschutzgesetz - Bedeutsame Änderungen und Ergänzungen des Bundesnaturschutzrechts
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2002, Heft 5, S. 161-168

Wollenteit, Ulrich: Rechtliche Aspekte eines Pelztierhaltungsverbots. Ethischer Tierschutz im Spannungsfeld von Berufsfreiheit und Eigentumsgewährleistung
in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2002, Heft 5, S. 199-203


Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
www.naturschutzrecht.net