Newsletter Naturschutzrecht Nr. 05 vom 15.6.2002
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz
Tübingen, A. & J. Schumacher GbR
Inhalt:
Aktuelle
Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur
Langzeitbeobachtung
von gentechnisch veränderten Pflanzen ist unverzichtbar - Umweltressort
legt Vorschläge für Monitoring-Konzept vor.
Der Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft und
damit in Lebensmitteln ist sehr umstritten. Ein zukünftiger großflächiger
Anbau von transgenen Pflanzen wie Mais oder Raps ist mit hohen ökologischen
Risiken verbunden. Um dem Rechnung zu tragen, muss künftig der Anbau von
gentechnisch veränderten Pflanzen europaweit von einer Langzeitbeobachtung
und Überwachung der Wirkungen auf die Umwelt begleitet werden. Das sieht
die neue EG-Freisetzungsrichtlinie vor, die 2001 verabschiedet wurde. Das Bundesumweltministerium
(BMU) hat gemeinsam mit Wissenschaftlern und anderen Behörden wie dem Umweltbundesamt
(UBA) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) Vorschläge für
eine solche Langzeitbeobachtung erarbeitet.
Mit der neuen EG-Freisetzungsrichtlinie werden die Vorgaben für den Einsatz
gentechnisch veränderter Pflanzen verschärft. Genehmigungen werden
nur noch befristet für zehn Jahre erteilt und können auch vorzeitig
widerrufen werden. Die umstrittenen Antibiotikaresistenzgene dürfen schrittweise
nicht mehr verwendet werden. Um die Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung
zu verbessern, sollen ein Gen- und ein Anbauregister aufgebaut werden. Außerdem
muss nach der Marktzulassung gentechnisch veränderter Pflanzen ein Langzeitmonitoring
durchgeführt werden. Damit sollen negative Folgen rechtzeitig erkannt und
ihnen gegengesteuert werden.
Neben der neuen EG-Freisetzungsrichtlinie hat die EU-Kommission auch zwei Verordnungsvorschläge
zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten
Organismen (GVO) und über gentechnisch veränderte Lebensmittel und
Futtermittel vorgelegt.
In einer jüngst veröffentlichten EU-Studie ist durchgerechnet worden,
welche Kosten auf die Landwirtschaft zu kommen, wenn ein Anbau von gentechnisch
veränderten Pflanzen neben konventionellem und Ökolandbau stattfindet.
Das Ergebnis der Studie ist, dass es selbst bei einer maßvollen Einführung
der transgenen Sorten sehr schwer werden wird, Verunreinigungen zu vermeiden.
Diese Gefahr kann durch entsprechende Maßnahmen verringert werden, allerdings
nur mit einem hohen finanziellen Aufwand.
(Auszug aus: Umweltbundesamt, Presse-Information 24/02 vom 13.06.2002)
Umweltrat
empfiehlt umfassende Naturschutzstrategie
"Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes"
ist der Titel eines Sondergutachtens, das der Sachverständigenrat für
Umweltfragen Bundesumweltminister Trittin überreichte. Darin werden Empfehlungen
für einen sparsameren und effizienten Umgang mit Flächen sowie für
eine umfassende Modernisierung der Naturschutzpolitik entwickelt. Der Umweltrat
schlägt der Bundesregierung eine nationale Naturschutzstrategie vor. Trotz
wichtiger Teilerfolge konnten bisher gravierende Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes und Verluste an biologischer Vielfalt nicht verhindert werden.
Die Flächeninanspruchnahme und die Zerschneidung zusammenhängender
Gebiete setzen sich unvermindert fort. Zugleich stößt die Umsetzung
von Naturschutzzielen vor Ort immer wieder auf heftige Widerstände.
Der Umweltrat untersucht Bedingungen für eine bessere Akzeptanz. Er formuliert
Ziele und nennt Gründe für einen anspruchsvollen Naturschutz. Der
Reichtum eines Landes bestimmt sich auch nach der Schönheit und Vielfalt
seiner Naturgüter. Das neue Bundesnaturschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt
zur Stärkung und Modernisierung des Naturschutzes. Weitere Schritte müssen
aber folgen, um die Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und europäischer
und internationaler Vorgaben erreichen zu können. Zur Umsetzung des Zieles
der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächeninanspruchnahme um 75
% zu vermindern, schlägt der Umweltrat unter anderem ökonomische Instrumente
wie handelbare Flächenausweisungsrechte, einen ökologischen kommunalen
Finanzausgleich und die Reform der Wohnbauförderung vor.
Naturschutz muss weitere Bündnispartner gewinnen und vor Ort besser um
das Verständnis und die Unterstützung der anderen Landnutzer werben.
Dafür bedarf es einer Verbesserung der Personalausstattung von Naturschutzbehörden
bzw. anderer Organisationen, die deren Aufgaben übernehmen können.
Der Naturschutz benötigt auch mehr Verhandlungsmasse gegenüber anderen
Landnutzern. Akzeptanz ist nicht zu erwarten, wenn keine angemessene Honorierung
von Umweltleistungen angeboten wird. Der Umweltrat empfiehlt daher unter anderem
eine massive Umwidmung der Agrarförderung von der Einkommensstützung
zur gezielten Honorierung ökologischer Leistungen und der ländlichen
Entwicklung. Innerhalb der bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen
Raumes sollten neue Modelle einer am Ergebnis orientierten Honorierung eingeführt
und das Fördervolumen der naturschutzorientierten Agrarumweltmaßnahmen
erheblich erhöht werden.
Der Umweltrat hält ein verstärktes bundespolitisches Engagement im
Naturschutz - im Rahmen der gegebenen Verfassungskompetenz - für nötig,
um die regionalen Aktivitäten zu koordinieren und eine gemeinsame Orientierung
im Naturschutz anzustoßen. Aus diesem Grunde regt der Umweltrat die Entwicklung
einer deutschen Naturschutzstrategie an, die die nationale Nachhaltigkeitsstrategie
und die verschiedenen europäischen Strategieansätze für Deutschland
konkretisiert und ergänzt.
Durch diese nationale Strategie sollten konkrete Naturschutzziele formuliert
werden, Naturschutzbelange besser in die anderen Sektoren integriert werden,
ökonomische Instrumente für den Naturschutz ausgebaut und die Naturschutzbelange
im Planungsrecht gestärkt werden.
(Auszug aus: Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Pressemitteilung
vom 13.06.2002)
Die Kurzfassung des Gutachtens ist unter http://www.umweltrat.de verfügbar.
Bund
Verordnung
über die Jagdzeiten
Vom 02.04.1977, BGBl. I S. 531, zuletzt geändert am 25.04.2002, BGBl. I
S. 1487
Baden-Württemberg
Richtlinie
des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über
die Gewährung von Zuwendungen für Naturnahe Waldwirtschaft (RL NWW)
Vom 10.04.2002, GABl. S. 401
Bayern
Verwaltungsvorschriften
zum Vollzug des Wasserrechts - VwVBayWG
Vom 01.11.1999, AllMBl. S. 870, geändert am 12.04.2002, AllMBl. S. 234
Richtlinien
für die Haltung von Dam-, Rot- und Sikawild sowie von Muffelwild (Damwild-RL)
Vom 02.04.2002, AllMBl. S. 205
Brandenburg
Fünfte
Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen
zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten
Vom 25.03.2002, GVBl. II S. 191
Bremen
Bremisches
Wassergesetz (BRWG)
Vom 26.02.1991, GBl. S. 65, zuletzt geändert am 28.05.2002, Brem.GBl. S.
103
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Vom 17.09.1979, Brem.GBl. S. 345, zuletzt geändert am 28.05.2002, Brem.GBl.
S. 103
Hessen
Ausweisung
und Betreuung von Naturwaldreservaten in Hessen (Naturwaldreservate-Programm
Hessen)
Vom 13.03.2002, StAnz. S. 1532
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz
zum Schutz der Natur und der Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz
- LNatG M-V)
Vom 21. Juli 1998, GVOBl. M-V S. 647, zuletzt geändert am 14.05.2002, GVOBl.
M-V S. 184
Schutz,
Pflege und Neuanpflanzung von Feldhecken in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 20.12.2001, AmtsBl. M-V 2002 S. 129
Neuanpflanzung
von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 19.04.2002, AmtsBl.M-V S. 510
Niedersachsen
Verordnung
über das Verbot des Fütterns und Kirrens von Wild mit Futtermitteln
tierischer Herkunft
Vom 05.02.2001, Nds.GVBl. S. 32, geändert am 14.03.2002, Nds.GVBl. S. 109
Rheinland-Pfalz
Wassergesetz
für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)
In der Fassung der Bekanntmachung. vom 14.12.1990, GVBl. S. 11, zuletzt geändert
am 18.12.2001, GVBl. S. 303
Saarland
Saarländisches
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (SBodSchG - Saarländisches
Bodenschutzgesetz)
Vom
20. März 2002, Amtsbl. S. 990
Sachsen-Anhalt
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für den Vertragsnaturschutz
Vom 11.04.2002, MBl.LSA S. 499
Ausführungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz
Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA)
Vom 02.04.2002, GVBl.LSA S. 214
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen
(Richtlinie Erstaufforstung)
Vom 09.04.2002, MBL.LSA S. 550
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen (Richtlinie Forst)
Vom 09.04.2002, MBl.LSA S. 555
Schleswig-Holstein
Gesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz-
und Altlastengesetz - LBodSchG)
Vom 14.03.2002, GVOBl.Schl.-H. S. 60
Thüringen
Thüringer
Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürjagdNPHVO)
Vom 12.04.2002, GVBl. S. 178
Erlass
zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Freistaat Thüringen
Vom 10.04.2002, ThürStAnz S. 1374
Richtlinie
für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat
Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz
und Umwelt
Vom 20.03.2002, ThürStAnz S. 1380
OVG
Greifswald, Beschluss vom 1.2.2001 - 1 M 77/00
Eine Baugenehmigung enthält keine notwendige naturschutzrechtliche Befreiung
BauO MV §§ 16, 72; BauGB § 34; BNatSchG § 8; NatSchG M-V
§§ 14, 16
Eine Baugenehmigung enthält nicht eine zugleich erforderliche Befreiung
von einer Schutzgebietsausweisung nach dem Naturschutzrecht; sie gibt den Bau
auch nicht insoweit frei (Anschluss an OVG Greifswald, Beschluss vom 30.10.1997
- 5 M 52/96
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 8 Nr. 87
BVerwG,
Urteil vom 9.5.2001 - 6 C 4/00
Zum Verhältnis zwischen Bund und Länder im Bereich des gebietsbezogenen
Naturschutzes und dem jeweiligen landesrechtlichen Befreiungserfordernis
GG Art. 30, 86, 87 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 1, §§ 9, 12 Abs.
1, § 19f Abs. 3, BbgNatSchG § 10, FVG 1971 § 16 Abs. 3
Will die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin von Staats-wald im
Rahmen forstwirtschaftlicher Bodennutzung eine Maßnahme durchführen,
die durch eine Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, so muss sie vorher
eine Befreiung der zuständigen Behörde des Landes einholen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 9 Nr. 3
BVerwG,
Urteil vom 7.6.2001 - 4 CN 1/01
Zur Antragsbefugnis einer Gemeinde für eine Normenkontrollverfahren gegen
eine Naturschutzverordnung, die ihr Gemeindegebiet erfasst
Vorinstanz: OVG Bautzen, Urteil 2.11.2000 - 1 D 116/98
VwGO § 47 Abs. 2; BNatSchG § 12
1. Eine Gemeinde ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle
grundsätzlich antragsbefugt, sich gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung
zu wenden, welche ihr Gemeindegebiet erfasst.
2. Die von der Rechtsprechung beschriebenen Fallgruppen, in denen gemeindliche
Belange nicht mehr als geringfügig anzusehen sind und daher jedenfalls
nicht wegen angenommener Geringfügigkeit unbeachtet bleiben dürfen,
betreffen - in aller Regel - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit
eines Normenkontrollantrags.
3. Eine Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB regelmäßig befugt, durch bauplanerische Festsetzungen
im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik"
zu betreiben.
4. Zur Frage, ob eine Gemeinde auch "als Behörde" gemäß
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 12 Nr. 17
OVG
Münster, Urteil vom 19.1.2001 - 8 A 1850/99
Die Rekultivierungspflicht aus dem Abgrabungsgesetz NW können durch Veränderungsverbote
aus einer Landschaftsschutzverordnung verdrängt werden
AbgrG NW § 2 Abs. 1, 3; BNatSchG §§ 1, 20c; LG NW § 1
1. Die Rekultivierungspflichten aus dem Abgrabungsgesetz NRW können durch
Veränderungsverbote einer Landschaftsschutzverordnung oder eines Landschaftsplanes
verdrängt werden, wenn abgrabungsbedingte Landschaftsschäden nicht
(mehr) zu besorgen sind.
2. Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW lassen die Unterschutzstellung
von Sekundärbiotopen zu.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 15 Nr. 108
VGH
München, Urteil vom 7.8.2001 - 8 A 01.40004
Zur Verwirkung des Beteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände in
fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
VwGO § 48 Abs. 1; BNatSchG § 29 Abs. 1; BayVwVfG Art. 22, FStrG §
17 Abs. 6c
Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände gegen unterlassene
Beteiligung in Planfeststellungsverfahren kann verwirkt werden. (Nichtamtlicher
Leitsatz)
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 29 Nr. 60
BVerwG,
Urteil vom 19.7.2001 - 4 C 4.00
Zur Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben (hier: Gipsabbau) und
dem Widerspruch zu Zielen der Raumordnung
Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 18.5.1999 - 10 S 1443/97
BauGB § 35 Abs. 1, 3; ROG §§ 4, 5
l. § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines
raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren
Geltungsanspruch.
2. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist
unter der Geltung des BauGB 1987 auf Grund einer die gesetzlichen Vorgaben "nachvollziehenden
Abwägung" zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten
raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende
Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle.
3. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem
Regionalplan festgelegten Ziel "Vorranggebiet für Erholung" widersprechen
und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend
bestimmt ist.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
BauGB § 35 Nr. 21
BVerwG,
Urteil vom 17.1.2001 - 6 CN 4/00
Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Antragsbefugnis eines Kiesabbauunternehmens
VwGO § 47 Abs. 2; BBergG § 12 Abs. 2; BodSchVereinhG § 2 Abs.
2
Ein Unternehmen kann eine Landschaftsschutzverordnung zur Normenkontrolle nach
§ 47 VwGO stellen, wenn diese einer Gewinnung von Kiesen nach dem Bergrecht
entgegensteht und die Überleitung einer Erlaubnis in eine Bewilligung nach
§ 12 Abs. 2 BBergG von der Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung
abhängt. Die Antragsbefugnis steht auch einem Unternehmen zu, das die ernsthafte
Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in
dem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet Kiese abzubauen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
VwGO § 47 Nr. 10
VGH
Mannheim, Urteil vom 20.9.2001 - 5 S 1217/00
Zur Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung
VwGO § 47 Abs. 5
Kommt der Normgeber im Falle der Nichtigerklärung einer untergesetzlichen
Norm (hier: Naturschutzverordnung) seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5
Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel nicht nach, so
steht dies allein einem Neuerlass der Norm nicht entgegen.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
VwGO § 47 Nr. 11
BVerwG,
Urteil vom 31.1.2001 - 6 CN 2/00
Zur Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: hier der von Art. 14 Abs. 1
GG geforderter Zeitpunkt für die Ausgleichsregelungen
Vorinstanz: VGH München, Urteil vom 18.5.1999 - 9 N 97.2491
GG Art. 14 Abs. 1, 3, Art. 20; BBauG §§ 1 Abs. 7, 7; BNatSchG §
1 Abs. 2; BayNatSchG Art. 7 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass
naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung
erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke
erlassen werden.
2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes
von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die
Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden
auf rechtserhebliche Mängel des Bebauungsplans nicht Rechnung getragen
hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit
des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden
ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn
sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan
sei unwirksam, bleibt unentschieden.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 49. Erg.-Lief.,
GG Art. 14, Nr. 9
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Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
www.naturschutzrecht.net