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Deutschland ratifiziert
Kyoto-Protokoll - Bundesrat stimmte am 26.4.2002 dem Gesetzentwurf zu
Wie zuvor bereits der Deutsche Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf
zur Ratifizierung des Kyoto-Protokolls zugestimmt. Damit steht der Hinterlegung
der Ratifizierungsurkunde bei den Vereinten Nationen nichts mehr im Wege. Die
Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten hatten sich darauf verständigt,
dies gemeinsam bis spätestens zum 1. Juni 2002 zu tun.
Das Kyoto-Protokoll tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der letzten für das
Inkrafttreten erforderlichen Urkunde in Kraft. Bisher haben bereits insgesamt
53 Staaten das Protokoll ratifiziert, darunter zwei Staaten, die sich im Rahmen
des Kyoto-Protokolls zu konkreten Emissionsbegrenzungen verpflichtet haben.
Der Bundesrat hat in
seiner Sitzung am 26.4.2002 neben dem Ratifizierungsgesetz zum Kyoto-Protokoll
eine Reihe weiterer Umweltvorschriften beschlossen:
Wasserhaushaltsgesetz: Mit der endgültigen Verabschiedung der Novelle des
Wasserhaushaltsgesetzes konnte die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im
Bundesrecht zügig abgeschlossen werden. Nunmehr können auch die Bundesländer
ihre Landeswassergesetze fristgemäß bis Ende 2003 den europäischen Regelungen
anpassen. Mit der Novelle ist der Einstieg in eine grenzüberschreitende nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung rechtlich verankert. Ziel ist es, dass alle Gewässer
bis 2015 einen guten Zustand erreichen, nicht nur bei Schadstoffen, sondern
auch bei der im Wasser heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Dazu müssen bis 2009
Bewirtschaftungspläne erarbeitet werden.
Biozidgesetz und Biozidverordnung:
Biozid-Produkte wie u.a. Holzschutzmittel, Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel
dürfen künftig nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Auswirkungen
auf Umwelt und Gesundheit ausreichend geprüft und bewertet sind. Eine Zulassungspflicht
für diese Chemikalien wird eingeführt. Werbung muss einen Warnhinweis tragen.
Damit soll der Biozideinsatz auf ein Mindestmass begrenzt werden. Das ist auch
Beitrag zum Verbraucherschutz. Alpenkonvention: Mit dem Gesetz zur Ratifizierung
der Protokolle zur Alpenkonvention, das vom Bundesrat verabschiedet wurde, leistet
Deutschland im Internationalen Jahr der Berge einen Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung der bedeutendsten europäischen Bergregion. Die 9 Protokolle zu Raumplanung
und nachhaltige Entwicklung, Naturschutz und Landschaftspflege, Berglandwirtschaft,
Bergwald, Tourismus, Energie, Bodenschutz, Verkehr sowie zur Streitbeilegung
dienen der konkreten Umsetzung der 1995 in Kraft getretenen Alpenkonvention.
Deutschland wird die Konvention als einer der ersten Alpenanrainerstaaten ratifizieren.
Espoo-Vertragsgesetz:
Mit der Zustimmung durch den Bundesrat kann die Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr ratifiziert werden. Sie verpflichtet die
Vertragsstaaten dazu, bei Projekten, von denen voraussichtlich erhebliche nachteilige,
grenzüberschreitende Umweltwirkungen ausgehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchzuführen und dabei Behörden und die Öffentlichkeit möglicherweise
betroffener anderer Vertragsstaaten zu beteiligen. Damit wird die gutnachbarschaftliche
Zusammenarbeit und die Umweltvorsorge auf internationaler Ebene gestärkt.
Technische Anleitung Luft: Mit der neuen TA Luft wird die aus dem Jahr
1986 stammende Verwaltungsvorschrift abgelöst, an EU-Recht angepasst und der
Stand der Technik in der Luftreinhaltung fortgeschrieben. Damit wird den Behörden
ein modernes Instrument an die Hand gegeben, das zu mehr Rechts- und Planungssicherheit
führt. Wie die derzeit gültige Fassung hat die neue TA einen Immissions- und
einen Emissionsteil. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der
Nachbarn von z.B. Industrieanlagen vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen.
Der Emissionsteil enthält Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe fest.
Diese gelten nicht nur für Neuanlagen, sondern nach entsprechender Übergangsfrist
auch für Altanlagen.
(Auszug aus BMU, Pressemitteilung 99/02 vom 26.4.2002)
Bund
Gesetz über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Vom 25.03.2002, BGBl. I S. 1193
Verordnung zum Schutz wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Vom 14. Oktober 1999, BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073, zuletzt geändert am
25.03.2002, BGBl. I S. 1193
Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998, BGBl. I S. 3294, zuletzt
geändert am 25.03.2002, BGBl. I S. 1193
Verordnung über Anlagen
seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung
- SeeAnlV)
Vom 23. Januar 1997, BGBl. I S. 57, zuletzt geändert am 25.03.2002, BGBl.
I S. 1193
Hamburg
Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
- VAwS)
Vom 19. Mai 1998, Hamb.GVBl. S. 71, zuletzt geändert am 02.04.2002, Hamb.GVBl.
S. 31
Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift zur
Verwendung der Formblätter Streckenliste und Wildnachweisung
Vom 06.03.2002, AmtsBl.M-V S. 273
Sachsen
Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Vollzug
der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für
erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
(SächsSchAVO)
Vom 14.02.2002, SächsABl. Sonderdruck S. S241
Sachsen-Anhalt
Naturschutzgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Vom 11. Februar 1992, GVBl.LSA S. 108, zuletzt geändert am 19.03.2002,
GVBl.LSA S. 130
Landesjagdgesetz für
Sachsen-Anhalt
Vom 23. Juli 1991, GVBl.LSA S. 186, zuletzt geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
Landeswaldgesetz
Vom 13. April 1994, GVBl.LSA S. 520, zuletzt geändert am 02.04.2002, GVBl.LSA
S. 214
Feld- und Forstordnungsgesetz
(FFOG)
Vom 16. April 1997, GVBl.LSA S. 476, zuletzt geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
Ausführungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz
Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA)
Vom 02.04.2002, GVBl.LSA S. 214
Fischereigesetz (FischG)
Vom 31. August 1993, GVBl.LSA S. 464, zuletzt geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
Wassergesetz für das
Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998, GVBl.LSA S. 186, zuletzt
geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA S. 130
Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA)
Vom 25. Januar 1996, GVBl.LSA S. 58, zuletzt geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
Indirekteinleiterverordnung
(IndEinlVO)
Vom 2. Juli 1999, GVBl.LSA S. 202, zuletzt geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
Waldbrandschutzverordnung
Vom 30. Dezember 1996, GVBl.LSA S. 337, geändert am 19.03.2002, GVBl.LSA
S. 130
OVG Lüneburg, Beschluss
vom 1.6.2001 - 7 MB 1546/01, 1 B 196/01
Länderübergreifende Kompensationsmaßnahmen
BNatSchG §§ 8 Abs. 1, 4 und 9, 19a Abs. 2, 19c; § 29 Abs. 1,
2 und 4; NNat-SchG §§ 7 ff, 12, 14, 60c Abs. 1; FFH-RL (92/43/EWG)
Art. 6 Abs. 4
1. Die Durchführung von naturschutzrechtlichen Eingriffsverfahren, sowie
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in verschiedenen Bundesländern
steht weder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung noch die FFH-Richtlinie
(92/43/EWG) entgegen.
2. Die notwendige Verbandbeteiligung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
erstreckt sich nicht notwendigerweise auch auf das Verfahren im jeweils anderen
Bundesland. (Nichtamtliche Leitsätze)
Fundstelle: 48. Erg.-Lief. BNatSchG/ES, BNatSchG § 8 Nr. 85
BVerwG, Urteil vom 13.12.2001
- 4 C 3/01
Zu bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen
von Windkraftanlagen im Außenbereich; Eingriff in Natur und Landschaft
Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 20.4.2000 - 8 S 318/00 = BNatSchG/ES, BNatSchG
§ 8 Nr. 79
BauGB §§ 35 Abs. 1, Abs. 3, BNatSchG §§ 8, 8a Abs. 2, NatSchG
BW §§ 10, 11, BImSchG § 13, BImSchV 4, VwGO § 113 Abs. 1
1. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen
für Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter
und sind unabhängig voneinander zu prüfen.
2. Im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens (§ 35 Abs.
1 BauGB) unterliegt die Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche
Gründe entgegenstehen, und die naturschutzrechtliche Entscheidung nach
§ 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen, der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Fundstelle: 48. Erg.-Lief.
BNatSchG/ES, BNatSchG § 8 Nr. 86
VGH München, Urteil
vom 25.4.1996 - 9 N 94.599
Zur Funktionslosigkeit einer Landschaftsschutzverordnung
BayNatSchG Art. 12; RNatSchG §§ 5, 19
1. Die fehlerfreie Ausfertigung des Textes einer nach §§ 5, 19 RNatSchG
erlassenen Landschaftsschutzverordnung erstreckt sich auf eine die ausführliche
Grenzbeschreibung der geschützten Landschaftsteile enthaltende Anlage,
wenn zwischen Verordnungstext und eindeutig identifizierbarer Anlage eine ausreichende
inhaltliche Verknüpfung besteht. Die Anlage zur Verordnung bedarf unter
diesen Voraussetzungen ebensowenig einer gesonderten Ausfertigung wie eine im
Verordnungstext zusätzlich in Bezug genommene Landschaftsschutzkarte.
2. Eine Landschaftsschutzverordnung wird wegen Funktionslosigkeit - ganz oder
in Teilbereichen - unwirksam, wenn und soweit der naturschutzrechtliche Zweck
der Unterschutzstellung infolge vollständiger Bebauung der einbezogenen
Grundstücksflächen offenkundig nicht mehr erreicht werden kann.
Fundstelle: 48. Erg.-Lief. BNatSchG/ES, BNatSchG § 15 Nr. 106
VGH Mannheim, Beschluss
vom 18.5.2000 - 3 S 687/00
Zur Funktionslosigkeit
einer Landschaftsschutzverordnung
NatSchG BW § 22
Eine Landschaftsschutzverordnung kann ganz oder in Teilbereichen wegen Funktionslosigkeit
erst dann unwirksam sein, wenn und soweit sämtliche naturschutzrechtlichen
Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht
werden können.
Fundstelle: 48. Erg.-Lief. BNatSchG/ES, BNatSchG § 15 Nr. 107
BVerwG, Beschluss vom
20.2.2002 - 4 B 12/02
Zum Begriff
der "überwiegenden Gründe des Gemeinwohls" in § 20c
Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
Vorinstanz: OVG Lüneburg, Urteil vom 8.11.2001 - 8 LB 46/01
BNatSchG §§ 20c Abs. 2, 31 Abs. 1
1. Der Begriff "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" hat
in § 20c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG den gleichen Inhalt wie in § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.
2. Im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe kommt
der Bilanzierungsgedanke bei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck.
3. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
zuzulassen ist, kann nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein,
wobei eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommen kann, wenn Gründe des
öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. (Nichtamtliche
Leitsätze)
Fundstelle: 48. Erg.-Lief. BNatSchG/ES, BNatSchG § 20c Nr. 10
Becker, Hans-Thilo: Neufassung
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dessen
Bedeutung für das Bebauungsplanverfahren
in: Kommunalpraxis, 2002, Heft 1, S. 26-29
Berg, Gunhild: Verwaltungsvorschriften
zur Anwendung der FFH-Richtlinie. Diskussionsseminar zum Erlass der Durchführungsbestimmungen
für Prüfungen nach der FFH-Richtlinie am 19.6.2001 in Warnemünde
in: Natur und Recht, 2002, Heft 3, S. II-IV
Finke, Mathias: Zur Zukunft
der Landesplanung. Neue Ansätze und Entwicklungen des Landesplanungsrechts
- Symposium des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität
Münster am 29.10.2001
in: Natur und Recht, 2002, Heft 3, S. 146-149
Fluck, Jürgen: Fehlerhafte
Überplanung von Altlasten - keine Verantwortung der Kommune nach dem BBodSchG?
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2002, Heft 6, S. 375-381
Gassner, Erich: Zur Eingriffskondiktion fluglärmbetroffener Nachbarn
in: Festschrift für Werner Lorenz zum 80. Geburtstag, 2001, S. 131-146
Hendrischke, Oliver: Landwirtschaft im Bauplanungsrecht
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2002, Heft 4, S. 133-137
Keppel, Holger: Öko-Konto-Modell Rottenburg am Neckar - ein Beitrag zur
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
in: Die Gemeinde (Baden-Württemberg), 2001, Heft 23, S. 948-952
Lagoni, Rainer: Die Errichtung von Schutzgebieten in der ausschließlichen
Wirtschaftszone aus völkerrechtlicher Sicht
in: Natur und Recht, 2002, Heft 3, S. 121-133
Mecklenburg, Wilhelm: Anmerkungen zur Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebietes
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2002, Heft 4, S. 124-129
Rühl, Christiane: Das
Verhältnis von Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauleitplänen
und nachfolgender Umweltverträglichkeitsprüfung in Vorhabenzulassungsverfahren
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2002, Heft 4, S. 129-133
Schmidt, Michael; Rütz, Nicole; Bier, Sascha: Umsetzungsfragen bei der
strategischen Umweltprüfung (SUP) in nationales Recht
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2002, Heft 6, S. 357-363
weitere Informationen
zum Naturschutzrecht finden Sie unter
www.naturschutzrecht.net