Newsletter Naturschutzrecht Nr. 03 vom 26.6.2003
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz Tübingen, A. & J. Schumacher GbR

Inhalt:
Aktuelle Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur

Aktuelle Meldungen:

Neue EU-Richtlinie für grenzüberschreitenden Verkehr von genetisch veränderten Organismen
Die Europäische Kommission hat die formale Annahme der Richtlinie über den grenzüberschreitenden Verkehr von genetisch veränderten Organismen durch die EU-Umweltminister begrüßt. Diese Einigung markiert einen wichtigen Schritt für die volle Umsetzung der Bestimmungen des im August 2002 ratifizierten Biosicherheitsprotokolls von Cartagena in die gemeinschaftliche Gesetzgebung. Dieses Abkommen, das im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossen wurde, bezweckt die Schaffung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr von genetisch veränderten Organismen. Damit soll auf globaler Ebene der Schutz der Artenvielfalt und der menschlichen Gesundheit gewährleistet werden. Die neue Richtlinie ergänzt das existierende EU-Regelwerk insbesondere bezüglich der Exporte von genetisch veränderten Organismen. Ein Hauptelement der neuen Richtlinie ist die Bestimmung, dass alle Exporte von genetisch veränderten Organismen gemeldet und einer Umwelt- und Sicherheitsprüfung unterzogen werden müssen. Zudem verpflichtet sich die Europäische Union mit der heute beschlossenen Regelung, die Öffentlichkeit und ihre internationalen Partner über gemeinschaftliche Entscheidungen bezüglich der genetisch veränderten Organismen zu informieren. Zudem wurde eine Reihe von Regeln für den Export von genmanipulierten Organismen geschaffen, die als Nahrungsmittel oder Tierfutter dienen. Für den Import von genetisch veränderten Organismen sieht die Regelung keine neuen spezifischen Maßnahmen vor.
(Auszug aus: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 13.6.2003)

Europäische Naturschutz-Rüge für Deutschland
Die EU-Kommission hat Deutschland formell aufgefordert, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2001 zu erfüllen: Deutschland sollte eine komplette Liste der Orte erstellen, die als gefährdete Lebensräume im ökologischen Sinne gelten. Ebenfalls sollten gefährdete Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten auf dieser Liste genannt werden. Die Kommission entschloss sich des weiteren, Finnland an den Gerichtshof zu verweisen. Hier wurden Mängel in der nationalen Gesetzgebung festgestellt: Lebensräume, die für den Naturschutz von Bedeutung sind, könnten durch den Einfluss einiger Projekte (Baum-Rodungen der alten Wälder) gefährdet werden. Zudem forderte die Kommission Finnland auf, seine Gesetzgebung zum Schutz des fliegenden Eichhörnchens zu verbessern. Dieses Tier gilt als stark gefährdet und kommt in der EU nur noch in Finnland vor. Eine weitere Aufforderung der EU-Kommission ging an Spanien: Der spanische Luchs ist durch bestimmte Methoden der Fallenstellung stark gefährdet, und dieses Tier gilt als eine der meistbedrohten Arten Spaniens. Zudem muss sich Spanien zu dem Vorhaben äußern, dass eine Starkstromleitung über einem wichtigen Naturschutzgebiet ("Picos de Europa") errichtet werden soll. In Irland soll der Abschuss von Waldtauben naturschutzrechtlich reguliert werden. Die Forderungen der EU-Kommission zeigen, dass der Schutz von bedrohten Arten und Orten noch immer eine Herausforderung für die EU ist. Umweltkommissarin Margot Wallström erklärte dazu: "Die Mitgliedstaaten haben sich damit einverstanden erklärt, den Verlust der Artenvielfalt bis zum Jahr 2010 aufzuhalten. Die Kommission ist entschlossen, die für dieses Ziel notwendigen EU-Gesetze aufrecht zu erhalten."
(EU-Kommission, Pressemitteilung vom 7.4.2003)

BUND, NABU und WWF gegen weiteren Ausbau der Flüsse - Stolpe soll Saale-Elbe-Kanal stoppen
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund NABU und der World Wide Fund For Nature (WWF) lehnen die Flussbauprojekte im Entwurf des neuen Bundesverkehrswegeplans ab. Eine der absurdesten Fehlplanungen sei beispielsweise der geplante Saale-Elbe-Kanal, der nicht nur ökologisch fragwürdig sei, sondern auch ökonomisch keinen Sinn mache. Verkehrsminister Stolpe müsse seine Verantwortung wahrnehmen und solche fragwürdigen Projekte stoppen. Stattdessen seien abgestimmte Konzepte zur flussangepassten Schifffahrt und zum ökologischen Hochwasserschutz notwendig. Bei der Jahrtausendflut 2002 habe nach Ansicht der Verbände der herkömmliche Hochwasserschutz mit Deichbauten und Deicherhöhungen seine Grenzen gezeigt. Da inzwischen schon mehr als 80 Prozent der Hochwasser dämpfenden Flussauen verbaut worden seien, drohten bei kommenden Wetterextremen erneut dramatische Überschwemmungen. Die Verbände fordern, alle Wasserstraßen-Projekte aus dem Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes heraus zu nehmen und auf den Prüfstand zu stellen. Statt überzogener Flussausbauten seien Bund und Länder gefordert, Programme zum ökologischen Hochwasserschutz und zur Wiederherstellung natürlicher Flutungsräume aufzulegen.
(Auszug aus: Gemeinsame Pressemitteilung von BUND, NABU und WWF vom 12.6.2003)

Winterquartiere von Fledermäusen sichern: BMU fördert Projekt mit 527.000 Euro
An ausgewählten Standorten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sollen Winterquartiere von Fledermäusen modellhaft gesichert werden. Dazu gehört auch der alte Dönitzbunker "Koralle" bei Wandlitz. Für das Projekt insgesamt stellt das Bundesumweltministerium rund 527.000 Euro zur Verfügung. Das auf drei Jahre angelegte Projekt zur "Optimierung von Fledermaus-Winterquartieren in Ostdeutschland" wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) fachlich begleitet und von der Stiftung Europäisches Naturerbe (Euronatur) koordiniert. Euronatur und die Länder Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern stellen zusammen weitere 324.000 Euro zur Verfügung. Ziel ist es, die Quartiere vor Störungen zu sichern und zusätzliche "Versteckmöglichkeiten" (spezielle Fledermausbretter) zu schaffen. Ebenso sollen Bausicherungsmaßnahmen (z.B. Stützen) durchgeführt sowie das Mikroklima (z.B. durch Erhöhung der Luftfeuchte) verbessert werden. Durch ein Beobachtungsprogramm (Monitoring) werden die getroffenen Maßnahmen kontrolliert, um übertragbare Empfehlungen für einen kostengünstigen und wirksamen Fledermausschutz zu gewinnen. Der Mangel an Winterquartieren trägt zur Gefährdung der Fledermauspopulationen bei. Ziel des europäischen Abkommens EUROBATS ist es, die Fledermäuse in ihrem gesamten Lebensraum und bei ihren Flügen auf ihrer ganzen Route zu schützen, auch über Grenzen hinweg. Die Erkundung und Sicherung von unterirdischen Lebensstätten gehört zu den wichtigen Aufgaben im Fledermausschutz. Das Bundesumweltministerium hat darum dem EUROBATS-Sekretariat eine mit den Bundesländern abgestimmte Liste der 100 wichtigsten unterirdischen Lebensstätten übermittelt. Dies ist ein weiterer Beitrag zum grenzüberschreitenden Fledermausschutz.
(Auszug aus: BMU, Pressemitteilung vom 6.6.2003)

Umweltdaten Deutschland Online - Umweltbundesamt erweitert Datenangebot zur Umweltsituation in Deutschland
Unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de finden Sie ab sofort alle im UBA verfügbaren aktuellen Daten und Fakten zur Umweltsituation in Deutschland. Das UBA erfüllt damit die Vorgaben der EG-Umweltinformationsrichtlinie. Diese fordert, über elektronische Kommunikationswege ständig aktuelle Umweltinformationen bereitzustellen, mit denen Beiträge zur Verbesserung des Umweltbewusstseins und zur Differenzierung des umweltpolitischen Meinungsbildes geleistet werden können.

BfN veröffentlicht Kurzfassungen der aktuellen Agrarumweltprogramme
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens "Analyse der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen" von allen aktuellen kofinanzierten Agrarumweltprogrammen der Bundesländer Kurzfassungen erarbeiten lassen. Das Skript gibt einen benutzerfreundlichen Überblick darüber, welche Maßnahmen angeboten werden und mit welchen Auflagen deren Förderung verbunden ist. Sämtliche Richtlinien der Länder wurden anhand folgender Punkte strukturiert:
· Was wird gefördert (einzelne Maßnahmen)?
· Ziele
· Wer wird gefördert?
· Allgemeine Voraussetzungen
· Antragsannahme, Bewilligung, Kontrolle
Die Agrarumweltprogramme bilden eine wichtige Grundlage zur Förderung einer natur- und umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft. Die Ziele der Agrarumweltprogramme reichen über die Reduzierung der negativen Umweltwirkungen der Landwirtschaft hinaus. Entsprechende Agrarumweltmaßnahmen der Bundesländer werden von der EU im Rahmen der Verordnung "Ländlicher Raum" genehmigt und mitfinanziert. Die Maßnahmen in den Programmen der 16 Bundesländer unterscheiden sich jedoch beträchtlich voneinander.
Hinweis: Die Ergebnisse des F + E-Vorhabens sind in gedruckter Form beim BfN als BfN-Skript 87 erhältlich und auch auf der Homepage des BfN (www.bfn.de) unter der Rubrik "Service/Links/Vorträge" abrufbar.
(Auszug aus: BfN, Pressemitteilung vom 2.6.2003)

Bundesamt für Naturschutz und Deutscher Verband für Landschaftspflege stellen Studie zum Vertragsnaturschutz vor
In den letzten 20 Jahren hat sich der Vertragsnaturschutz von einzelnen Modellprojekten hin zu einem weithin akzeptierten Naturschutzinstrument entwickelt. Landwirte werden so für Leistungen in der Landschaftspflege gezielt honoriert. Über die EU-Kofinanzierung konnte der Umfang des Vertragsnaturschutzes in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden. Allerdings hat die Unterstützung der EU dazu geführt, dass auch zahlreiche rechtlichen Vorgaben der EU, insbesondere das sogenannte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), zu übernehmen waren. In der nun vorliegenden Studie "Vertragsnaturschutz in Deutschland: Verwaltungs- und Kontrollprobleme sowie mögliche Lösungsansätze" werden die Schwierigkeiten im Detail vorgestellt und konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Situation formuliert.
Hinweis:
Die Studie (Skript 86) ist kostenlos in gedruckter Form beim BfN, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn erhältlich und auf der Homepage des BfN (www.bfn.de) unter der Rubrik "Service/Veröffentlichungen" abrufbar.
(Auszug aus: Gemeinsame Presserklärung von BfN und DVL vom 30.4.2003)

 


Gesetzesänderungen:

Bund

Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 2.5.2003, BAnz. Nr. 106a


Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO)
Vom 20.2.2001, GBl. S. 145, ber. S. 414, zuletzt geändert am 2.4.2003, GBl. S. 231

Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gewährung von Zuwendungen für Naturnahe Waldwirtschaft (RL NWW)
Vom 10.4.2002, GABl. S. 401, geändert am 11.4.2003, GABl. S. 439

Anweisung über die Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen (Jagdnutzungsanweisung - JNA)
Vom 1.6.1996, GABl. S. 535, zuletzt geändert am 28.4.2003, GABl. S. 439


Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
vom 19.7.1994, GVBl. S. 822, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 325

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
vom 25.8.1982, GVBl. S 824, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 325

Bayerische Bauordnung (BayBO)
vom 4.8.1997, GVBl. S. 433, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 335

Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Vom 12.3.2003, GVBl. S. 173


Berlin

Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Vom 3.5.1995, GVBl. S. 282, zuletzt geändert am 16.4.2003, GVBl. S. 167

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung
Vom 4.2.1997, GVBl. S. 40, geändert am 9.4.2003, GVBl. S. 170


Bremen

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
vom 27.3.1995, Brem.GBl. S. 211, zuletzt geändert am 8.4.2003, Brem.GBl. S. 159

Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
Vom 13.3.2003, Brem.GBl. S. 117


Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Vom 1.4.2003, Nds.MBl. S. 339


Sachsen

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
vom 21.7.1998, SächsGVBl. S. 393, zuletzt geändert am 10.4.2003, SächsGVBl. S. 94

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen und des ländlichen Wegebaus RL-Nr.: 09/2003
Vom 10.3.2003, SächsABl. S. 423

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 55/00
Vom 20.12.2000, SächsABl. 2001 S. 57, geändert am 10.4.2003, SächsABl. S. 509

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.: 52/00
Vom 20.12.2000, SächsABl. 2001 S. 63, ber. 2002 S. 428, geändert am 10.4.2003, SächsABl. S. 509

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Hegerichtlinie)
Vom 27.3.2003, SächsABl. S. 440

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 93/2003
Vom 11.3.2003, SächsABl. S. 426


Sachsen-Anhalt

Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA)
Vom 23.8.1999, GVBl.LSA S. 244, geändert am 13.5.2003, GVBl.LSA S. 110

Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2002 - PlafeR 02 -)
Vom 6.3.2003, MBl.LSA S. 216

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Erhaltung lokaler, heimischer und vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen
Vom 28.8.2000, MBl.LSA S. 1362, zuletzt geändert am 24.2.2003, MBl.LSA S. 232

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für den Vertragsnaturschutz
Vom 11.4.2002, MBl.LSA S. 499, geändert am 10.4.2003, MBl.LSA S. 374

Beschluss der Landesregierung über die Neuorganisation der Naturschutzeinrichtungen
Vom 25.2.2003, MBl.LSA S. 150


Schleswig-Holstein

Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - (LNatSchG)
vom 16.6.1993, GVOBl.Schl.-H. S. 215, zuletzt geändert am 13.5.2003, GVOBl.Schl.-H. S. 246

Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz)
vom 11.8.1994, GVOBl.Schl.-H. S. 438, zuletzt geändert am 13.5.2003, GVOBl.Schl.-H. S. 246

Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Vom 10.2.1996, GVOBl.Schl.-H. S. 211, zuletzt geändert am 18.3.2003, GVOBl. Schl.-H. S. 169

Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -)
vom 13.6.2000, GVOBl.Schl.-H. S. 490, ber. S. 550, zuletzt geändert am 13.5.2003, GVOBl.Schl.-H. S. 246

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume
Vom 28.2.2003, Amtsbl.Schl.-H. S. 202

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung -
Vom 20.3.2003, Amtsbl.Schl.-H. S. 235


Thüringen

Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
vom 4.2.1999, GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 20.5.2003, GVBl. S. 280

 


Rechtsprechung:

OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.2003 - 1 C 10393/01.OVG
Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen

FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 61 Abs. 1, 2, 3, § 69 Abs. 5
1. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Europäischen Vogelschutzgebieten.
2. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Aufnahme von Gebieten in die Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 54. Erg.-Lief., BNatSchG 2002 § 61 Nr. 5

BVerwG, Beschluss vom 2.10.2002 - 9 VR 11/02 -
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Zu den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung

BNatSchG 2002 § 19 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 69 Abs. 7, UVPG § 11, NatSchG LSA §§ 9, 12 Abs. 1, § 52, FStrG §§ 6c, 17 Abs. 1
1. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
2. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht für jeden einzelnen Planungsabschnitt die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben stets erneut durchprüfen. Sie kann vielmehr, solange keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung bestehen, deren Ergebnis für die konkrete Vorhabenplanung übernehmen.
3. Trassierungsparameter einer Straße, die von Einfluss auf die Belange von Natur- und Landschaftsschutz sind, können im Rahmen der naturschutzrechtlichen Vereinsklage grundsätzlich angegriffen werden.
4. Zu den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 54. Erg.-Lief., BNatSchG 2002 § 61 Nr. 4

OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 - 8 C 11470/01
Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen ein geplantes Sondergebiet für Windenergieanlagen und zu den Anforderungen an naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 4, 5, 6, § 1a Abs. 2, 3, § 9 Abs. 1a, § 35 Abs. 1, § 135a Abs. 2, § 200a; BNatSchG § 19c Abs. 2, 3, § 19d Satz 2
1. Eigentümer von Grundstücken in Nachbargemeinden können im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne, die Sondergebiete für Windenergieanlagen ausweisen, auch wegen der von solchen Anlagen ausgehenden Sichtbelastung antragsbefugt sein.
2. Zu den Anforderungen an die Sicherstellung des Ausgleichs zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowie zur Berücksichtigung einer Verminderung von CO2-Emissionen in der die Planung eines Windparks betreffenden Abwägung.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief., BauGB § 1a Abs. 3 Nr. 1

VGH Mannheim, Urteil vom 8.7.2002 - 3 S 2016/01
Ökologische Belange in der Abwägung

BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3, § 214 Abs. 3
1. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nur berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 BauGB vorliegen.
2. Sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind anzunehmen, wenn sie entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung auf Grund der Gesamtumstände gesichert erscheint.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief., BauGB § 1a Abs. 3 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 5.4.2002 - 4 B 15/02
Naturschutzrechtliche Ausgleichszahlung für die Errichtung von Stahlgittermasten für eine 110 kV-Freileitung

BNatSchG § 8 Abs. 1, 2, 3, 9
1. Die Leistung von Ausgleich und Ersatz kann sich - bezogen auf das Bundesrecht - nicht nur an der Investitionskostenhöhe orientieren, vielmehr ist vorrangig die Eingriffsintensität zu berücksichtigen.
2. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Ausgleich und Ersatz.
3. Zu der Frage, ob der mit der Errichtung von Leitungen angestrebte wirtschaftliche Nutzen ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden kann.
4. Bundesrechtlich sind die Träger von Anlagen, die im öffentlichen Interesse errichtet werden, nicht von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht auszunehmen oder diese Pflicht zu deren Gunsten einzuschränken.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief., BNatSchG § 8 Nr. 89

OVG Lüneburg, 6.11.2002, 8 KN 231/01
Hochmoorschutz, Sozialpflichtigkeit des Eigentums

GG Art. 14; NdsNatSchG § 24 I, II
1. Hochmoorflächen können trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung und Entwässerung schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 24 I Nrn. 1, 3 NdsNatSchG sein.
2. Die Erhaltung und Entwicklung degenerierter Hochmoore stellt ein vorrangiges naturschützerisches Ziel dar, das die Einbeziehung dieser Flächen in ein Naturschutzgebiet rechtfertigen kann.
3. Der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist für den Schutz eines Hochmoors nur eingeschränkt geeignet.
4. Eine Naturschutzgebietsverordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es auf Grund der Wasserrückhaltung in ungenutzten Bereichen des Naturschutzgebiets wider Erwarten zu einer Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen kommt, die deren Bewirtschaftung beeinträchtigt.
5. Ein Anspruch auf die Zulassung von Abweichungen von den Verboten des § 24 I, II NdsNatSchG besteht nur dann, wenn der Schutzzweck der Verordnung Abweichungen erfordert oder erlaubt und das Ermessen der Naturschutzbehörde auf Null reduziert ist.
6. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung dieser Flächen ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.
7. Naturschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen i. S. des Art. 14 III GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind.
Fundstelle: NVwZ Rechtsprechungsreport, 2003, Heft 4, S. 267


Literatur:

Anders, Dieter R.; Jankowski, Klaus: Konzentrationszonen als Ziele der Raumordnung - Detailabwägung contra Globalabwägung
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Heft 2, S. 81-89

Berg, Gunhild: Die Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 4 S. 2 BNatSchG
in: Natur und Recht, 2003, Heft 4, S. 197-205

Calliess, Christian: Die Umweltkompetenzen der EG nach dem Vertrag von Nizza - Zum Handlungsrahmen der europäischen Umweltgesetzgebung
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 129-137

Columbus, Christiane: Abwehrmöglichkeiten des Landwirtes bei der Rückforderung von Ausgleichszahlungen und Beihilfen
in: Agrar- und Umweltrecht, 2003, Heft 2, S. 40-43

Epiney, Astrid: Zu den Anforderungen der Aarhus-Konvention an das europäische Gemeinschaftsrecht
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 176-184

Erbguth, Wilfried; Müller, Chris: Raumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone?
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2003, Heft 10, S. 625-631

Füllkrug, Lukas: Störerauswahl nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
in: altlasten-spektrum, 2003, Heft 3, S. 136-143

Gellermann, Martin; Schreiber, Matthias: Zur "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten und solchen, die es werden wollen
in: Natur und Recht, 2003, Heft 4, S. 205-213

Heyl, Arnulf von: Bodenbelastungen - Konfliktbewältigung bei der Bebauungsplanung
in: Baurecht, 2003, Heft 3, S. 333-337

Hönes, Ernst-Rainer: Zum Schutz bestehender Alleen
in: Landes- und Kommunalverwaltung, 2003, Heft 1, S. 7-11

Hönes, Ernst-Rainer: Zum Verhältnis von Gartendenkmalpflege- und Naturschutzrecht
in: Natur und Recht, 2003, Heft 5, S. 257-265

Kanther, Wilhelm: Die neue Hessische Bauordnung in der Praxis. Die Rechtsprechung des VGH München zu vergleichbaren Regelungen
in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2003, Heft 6, S. 689-691

Kment, Martin: Unmittelbarer Rechtsschutz von Gemeinden gegen Raumordnungspläne
in: Die öffentliche Verwaltung, 2003, Heft 9, S. 349-358

Kohls, Malte; Reese, Moritz; Schütte, Peter: Neueste Entwicklungen im Bundesumweltrecht
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Heft 3, S. 251-252

Komorowski, Alexis von: Normenkontrolle bei außer Kraft getretener Veränderungssperre
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2003, Heft 5, S. 175-180

Komorowski, Alexis von; Kupfer, Dominik: Der Bebauungsplan: Rechtmäßigkeit, Fehlerfolgen und Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. T. 1.
in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, 2003, Heft 1, S. 1-15

Lorenzen, Nils: Bewertung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen
in: Wertermittlungsforum, 2002, Heft 4, S. 142-144

Louis, Hans Walter; Wolf, Verena: Allgemeine Grundsätze zur Anwendung umweltrechtlichen Fachrechts in Zulassungsverfahren und bei ordnungsbehördlichen Anordnungen - dargestellt am Bodenschutzrecht -
in: Natur und Recht, 2003, Heft 4, S. 213-216

Melsheimer, Klaus: Rechtsfragen der Zulassung von Sportbootsteganlagen an und in Gewässern
in: Zeitschrift für Wasserrecht, 2003, Heft 2, S. 65-82

Mitschang, Stephan: Die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch städtebauliche Verträge. T. 1
in: Baurecht, 2003, Heft 2, S. 183-194

Petersen, Volker: Umweltethik - zur Bedeutung eines im Umweltrecht bisher eher vernachlässigten Begriffs
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2003, Heft 6, S. 201-206

Schlabach, Erhard; Landel, Christoph; Notter, Harald: Schädliche Bodenveränderung - eine Annäherung an einen unbestimmten Rechtsbegriff
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Heft 2, S. 73-80

Schliesky, Utz: Die Vorwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien - Ein Beitrag zu Geltung und Vorrang des sekundären Gemeinschaftsrechts am Beispiel des Wirtschafts- und Umweltrechts -
in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2003, Heft 10, S. 631-641

Schäfer, Kurt: Europäisierung des Bodenschutzrechts
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 151-154

Stich, Rudolf: Bauplanungs- und umweltrechtliche Probleme der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen sowie der Aufstellung von Bebauungsplänen für Windfarmen
in: Gewerbearchiv, 2003, Heft 1, S. 8-18

Stüer, Bernhard; Spreen, Holger: Rechtsschutz gegen FFH- und Vogelschutzgebiete: behördliche Auswahlentscheidungen auf dem Prüfstand der Eigentumsgarantie
in: Niedersächsische Verwaltungsblätter, 2003, Heft 2, S. 44-52

Winter, Gerd: Umweltrechtliche Prinzipien des Gemeinschaftsrechts
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 137-145

Zepf, Uwe: Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsbindung bei Altlasten nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB?
in: Natur und Recht, 2003, Heft 5, S. 265-270

Zepf, Uwe: Tücken bei der Überplanung von Kleingartenanlagen
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2003, Heft 5, S. 168-175

 

Weitere Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net