Newsletter
Naturschutzrecht Nr. 03 vom 26.6.2003
verantwortlich für den Inhalt: Informationsdienst für Natur- und Umweltschutz
Tübingen, A. & J. Schumacher GbR
Inhalt:
Aktuelle Meldungen
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Literatur
Neue
EU-Richtlinie für grenzüberschreitenden Verkehr von genetisch veränderten
Organismen
Die Europäische Kommission hat die formale Annahme der Richtlinie über
den grenzüberschreitenden Verkehr von genetisch veränderten Organismen
durch die EU-Umweltminister begrüßt. Diese Einigung markiert einen
wichtigen Schritt für die volle Umsetzung der Bestimmungen des im August
2002 ratifizierten Biosicherheitsprotokolls von Cartagena in die gemeinschaftliche
Gesetzgebung. Dieses Abkommen, das im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossen
wurde, bezweckt die Schaffung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Verkehr von genetisch veränderten Organismen. Damit soll auf globaler Ebene
der Schutz der Artenvielfalt und der menschlichen Gesundheit gewährleistet
werden. Die neue Richtlinie ergänzt das existierende EU-Regelwerk insbesondere
bezüglich der Exporte von genetisch veränderten Organismen. Ein Hauptelement
der neuen Richtlinie ist die Bestimmung, dass alle Exporte von genetisch veränderten
Organismen gemeldet und einer Umwelt- und Sicherheitsprüfung unterzogen
werden müssen. Zudem verpflichtet sich die Europäische Union mit der
heute beschlossenen Regelung, die Öffentlichkeit und ihre internationalen
Partner über gemeinschaftliche Entscheidungen bezüglich der genetisch
veränderten Organismen zu informieren. Zudem wurde eine Reihe von Regeln
für den Export von genmanipulierten Organismen geschaffen, die als Nahrungsmittel
oder Tierfutter dienen. Für den Import von genetisch veränderten Organismen
sieht die Regelung keine neuen spezifischen Maßnahmen vor.
(Auszug aus: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 13.6.2003)
Europäische
Naturschutz-Rüge für Deutschland
Die EU-Kommission hat Deutschland formell aufgefordert, die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2001 zu erfüllen: Deutschland
sollte eine komplette Liste der Orte erstellen, die als gefährdete Lebensräume
im ökologischen Sinne gelten. Ebenfalls sollten gefährdete Lebensräume
seltener Tier- und Pflanzenarten auf dieser Liste genannt werden. Die Kommission
entschloss sich des weiteren, Finnland an den Gerichtshof zu verweisen. Hier
wurden Mängel in der nationalen Gesetzgebung festgestellt: Lebensräume,
die für den Naturschutz von Bedeutung sind, könnten durch den Einfluss
einiger Projekte (Baum-Rodungen der alten Wälder) gefährdet werden.
Zudem forderte die Kommission Finnland auf, seine Gesetzgebung zum Schutz des
fliegenden Eichhörnchens zu verbessern. Dieses Tier gilt als stark gefährdet
und kommt in der EU nur noch in Finnland vor. Eine weitere Aufforderung der
EU-Kommission ging an Spanien: Der spanische Luchs ist durch bestimmte Methoden
der Fallenstellung stark gefährdet, und dieses Tier gilt als eine der meistbedrohten
Arten Spaniens. Zudem muss sich Spanien zu dem Vorhaben äußern, dass
eine Starkstromleitung über einem wichtigen Naturschutzgebiet ("Picos
de Europa") errichtet werden soll. In Irland soll der Abschuss von Waldtauben
naturschutzrechtlich reguliert werden. Die Forderungen der EU-Kommission zeigen,
dass der Schutz von bedrohten Arten und Orten noch immer eine Herausforderung
für die EU ist. Umweltkommissarin Margot Wallström erklärte dazu:
"Die Mitgliedstaaten haben sich damit einverstanden erklärt, den Verlust
der Artenvielfalt bis zum Jahr 2010 aufzuhalten. Die Kommission ist entschlossen,
die für dieses Ziel notwendigen EU-Gesetze aufrecht zu erhalten."
(EU-Kommission, Pressemitteilung vom 7.4.2003)
BUND,
NABU und WWF gegen weiteren Ausbau der Flüsse - Stolpe soll Saale-Elbe-Kanal
stoppen
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund
NABU und der World Wide Fund For Nature (WWF) lehnen die Flussbauprojekte im
Entwurf des neuen Bundesverkehrswegeplans ab. Eine der absurdesten Fehlplanungen
sei beispielsweise der geplante Saale-Elbe-Kanal, der nicht nur ökologisch
fragwürdig sei, sondern auch ökonomisch keinen Sinn mache. Verkehrsminister
Stolpe müsse seine Verantwortung wahrnehmen und solche fragwürdigen
Projekte stoppen. Stattdessen seien abgestimmte Konzepte zur flussangepassten
Schifffahrt und zum ökologischen Hochwasserschutz notwendig. Bei der Jahrtausendflut
2002 habe nach Ansicht der Verbände der herkömmliche Hochwasserschutz
mit Deichbauten und Deicherhöhungen seine Grenzen gezeigt. Da inzwischen
schon mehr als 80 Prozent der Hochwasser dämpfenden Flussauen verbaut worden
seien, drohten bei kommenden Wetterextremen erneut dramatische Überschwemmungen.
Die Verbände fordern, alle Wasserstraßen-Projekte aus dem Entwurf
des Bundesverkehrswegeplanes heraus zu nehmen und auf den Prüfstand zu
stellen. Statt überzogener Flussausbauten seien Bund und Länder gefordert,
Programme zum ökologischen Hochwasserschutz und zur Wiederherstellung natürlicher
Flutungsräume aufzulegen.
(Auszug aus: Gemeinsame Pressemitteilung von BUND, NABU und WWF vom 12.6.2003)
Winterquartiere
von Fledermäusen sichern: BMU fördert Projekt mit 527.000 Euro
An ausgewählten Standorten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen
sollen Winterquartiere von Fledermäusen modellhaft gesichert werden. Dazu
gehört auch der alte Dönitzbunker "Koralle" bei Wandlitz.
Für das Projekt insgesamt stellt das Bundesumweltministerium rund 527.000
Euro zur Verfügung. Das auf drei Jahre angelegte Projekt zur "Optimierung
von Fledermaus-Winterquartieren in Ostdeutschland" wird vom Bundesamt für
Naturschutz (BfN) fachlich begleitet und von der Stiftung Europäisches
Naturerbe (Euronatur) koordiniert. Euronatur und die Länder Brandenburg,
Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern stellen zusammen weitere 324.000 Euro zur
Verfügung. Ziel ist es, die Quartiere vor Störungen zu sichern und
zusätzliche "Versteckmöglichkeiten" (spezielle Fledermausbretter)
zu schaffen. Ebenso sollen Bausicherungsmaßnahmen (z.B. Stützen)
durchgeführt sowie das Mikroklima (z.B. durch Erhöhung der Luftfeuchte)
verbessert werden. Durch ein Beobachtungsprogramm (Monitoring) werden die getroffenen
Maßnahmen kontrolliert, um übertragbare Empfehlungen für einen
kostengünstigen und wirksamen Fledermausschutz zu gewinnen. Der Mangel
an Winterquartieren trägt zur Gefährdung der Fledermauspopulationen
bei. Ziel des europäischen Abkommens EUROBATS ist es, die Fledermäuse
in ihrem gesamten Lebensraum und bei ihren Flügen auf ihrer ganzen Route
zu schützen, auch über Grenzen hinweg. Die Erkundung und Sicherung
von unterirdischen Lebensstätten gehört zu den wichtigen Aufgaben
im Fledermausschutz. Das Bundesumweltministerium hat darum dem EUROBATS-Sekretariat
eine mit den Bundesländern abgestimmte Liste der 100 wichtigsten unterirdischen
Lebensstätten übermittelt. Dies ist ein weiterer Beitrag zum grenzüberschreitenden
Fledermausschutz.
(Auszug aus: BMU, Pressemitteilung vom 6.6.2003)
Umweltdaten
Deutschland Online - Umweltbundesamt erweitert Datenangebot zur Umweltsituation
in Deutschland
Unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de finden Sie ab sofort alle im
UBA verfügbaren aktuellen Daten und Fakten zur Umweltsituation in Deutschland.
Das UBA erfüllt damit die Vorgaben der EG-Umweltinformationsrichtlinie.
Diese fordert, über elektronische Kommunikationswege ständig aktuelle
Umweltinformationen bereitzustellen, mit denen Beiträge zur Verbesserung
des Umweltbewusstseins und zur Differenzierung des umweltpolitischen Meinungsbildes
geleistet werden können.
BfN veröffentlicht
Kurzfassungen der aktuellen Agrarumweltprogramme
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens
"Analyse der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen" von allen aktuellen
kofinanzierten Agrarumweltprogrammen der Bundesländer Kurzfassungen erarbeiten
lassen. Das Skript gibt einen benutzerfreundlichen Überblick darüber,
welche Maßnahmen angeboten werden und mit welchen Auflagen deren Förderung
verbunden ist. Sämtliche Richtlinien der Länder wurden anhand folgender
Punkte strukturiert:
· Was wird gefördert (einzelne Maßnahmen)?
· Ziele
· Wer wird gefördert?
· Allgemeine Voraussetzungen
· Antragsannahme, Bewilligung, Kontrolle
Die Agrarumweltprogramme bilden eine wichtige Grundlage zur Förderung einer
natur- und umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft. Die Ziele der Agrarumweltprogramme
reichen über die Reduzierung der negativen Umweltwirkungen der Landwirtschaft
hinaus. Entsprechende Agrarumweltmaßnahmen der Bundesländer werden
von der EU im Rahmen der Verordnung "Ländlicher Raum" genehmigt
und mitfinanziert. Die Maßnahmen in den Programmen der 16 Bundesländer
unterscheiden sich jedoch beträchtlich voneinander.
Hinweis: Die Ergebnisse des F + E-Vorhabens sind in gedruckter Form beim
BfN als BfN-Skript 87 erhältlich und auch auf der Homepage des BfN (www.bfn.de)
unter der Rubrik "Service/Links/Vorträge" abrufbar.
(Auszug aus: BfN, Pressemitteilung vom 2.6.2003)
Bundesamt
für Naturschutz und Deutscher Verband für Landschaftspflege stellen
Studie zum Vertragsnaturschutz vor
In den letzten 20 Jahren hat sich der Vertragsnaturschutz von einzelnen Modellprojekten
hin zu einem weithin akzeptierten Naturschutzinstrument entwickelt. Landwirte
werden so für Leistungen in der Landschaftspflege gezielt honoriert. Über
die EU-Kofinanzierung konnte der Umfang des Vertragsnaturschutzes in den letzten
Jahren erheblich gesteigert werden. Allerdings hat die Unterstützung der
EU dazu geführt, dass auch zahlreiche rechtlichen Vorgaben der EU, insbesondere
das sogenannte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), zu übernehmen
waren. In der nun vorliegenden Studie "Vertragsnaturschutz in Deutschland:
Verwaltungs- und Kontrollprobleme sowie mögliche Lösungsansätze"
werden die Schwierigkeiten im Detail vorgestellt und konkrete Vorschläge
zur Verbesserung der Situation formuliert.
Hinweis: Die
Studie (Skript 86) ist kostenlos in gedruckter Form beim BfN, Konstantinstr.
110, 53179 Bonn erhältlich und auf der Homepage des BfN (www.bfn.de) unter
der Rubrik "Service/Veröffentlichungen" abrufbar.
(Auszug aus: Gemeinsame Presserklärung von BfN und DVL vom 30.4.2003)
Bund
Bekanntmachung
der Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 10 Abs. 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 2.5.2003, BAnz. Nr. 106a
Baden-Württemberg
Verordnung
des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und
die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten
(Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO)
Vom 20.2.2001, GBl. S. 145, ber. S. 414, zuletzt geändert am 2.4.2003,
GBl. S. 231
Richtlinie
des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über
die Gewährung von Zuwendungen für Naturnahe Waldwirtschaft (RL NWW)
Vom 10.4.2002, GABl. S. 401, geändert am 11.4.2003, GABl. S. 439
Anweisung
über die Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen
(Jagdnutzungsanweisung - JNA)
Vom 1.6.1996, GABl. S. 535, zuletzt geändert am 28.4.2003, GABl. S. 439
Bayern
Bayerisches
Wassergesetz (BayWG)
vom 19.7.1994, GVBl. S. 822, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 325
Waldgesetz
für Bayern (BayWaldG)
vom 25.8.1982, GVBl. S 824, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 325
Bayerische
Bauordnung (BayBO)
vom 4.8.1997, GVBl. S. 433, zuletzt geändert am 25.5.2003, GVBl. S. 335
Verordnung
über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Vom 12.3.2003, GVBl. S. 173
Berlin
Gesetz über
den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz
Berlin - LJagdG Bln)
Vom 3.5.1995, GVBl. S. 282, zuletzt geändert am 16.4.2003, GVBl. S. 167
Verordnung
über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke
der Trinkwasserversorgung
Vom 4.2.1997, GVBl. S. 40, geändert am 9.4.2003, GVBl. S. 170
Bremen
Bremische
Landesbauordnung (BremLBO)
vom 27.3.1995, Brem.GBl. S. 211, zuletzt geändert am 8.4.2003, Brem.GBl.
S. 159
Verordnung
über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
Vom 13.3.2003, Brem.GBl. S. 117
Niedersachsen
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen
Vom 1.4.2003, Nds.MBl. S. 339
Sachsen
Sächsisches
Wassergesetz (SächsWG)
vom 21.7.1998, SächsGVBl. S. 393, zuletzt geändert am 10.4.2003, SächsGVBl.
S. 94
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für
die Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen
und des ländlichen Wegebaus RL-Nr.: 09/2003
Vom 10.3.2003, SächsABl. S. 423
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für
die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung
im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 55/00
Vom 20.12.2000, SächsABl. 2001 S. 57, geändert am 10.4.2003, SächsABl.
S. 509
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.:
52/00
Vom 20.12.2000, SächsABl. 2001 S. 63, ber. 2002 S. 428, geändert am
10.4.2003, SächsABl. S. 509
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über
die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Hegerichtlinie)
Vom 27.3.2003, SächsABl. S. 440
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.:
93/2003
Vom 11.3.2003, SächsABl. S. 426
Sachsen-Anhalt
Gesetz über
den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA)
Vom 23.8.1999, GVBl.LSA S. 244, geändert am 13.5.2003, GVBl.LSA S. 110
Richtlinien
für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien
2002 - PlafeR 02 -)
Vom 6.3.2003, MBl.LSA S. 216
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Erhaltung
lokaler, heimischer und vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen
Vom 28.8.2000, MBl.LSA S. 1362, zuletzt geändert am 24.2.2003, MBl.LSA
S. 232
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für den Vertragsnaturschutz
Vom 11.4.2002, MBl.LSA S. 499, geändert am 10.4.2003, MBl.LSA S. 374
Beschluss
der Landesregierung über die Neuorganisation der Naturschutzeinrichtungen
Vom 25.2.2003, MBl.LSA S. 150
Schleswig-Holstein
Gesetz zum
Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - (LNatSchG)
vom 16.6.1993, GVOBl.Schl.-H. S. 215, zuletzt geändert am 13.5.2003, GVOBl.Schl.-H.
S. 246
Waldgesetz
für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz)
vom 11.8.1994, GVOBl.Schl.-H. S. 438, zuletzt geändert am 13.5.2003, GVOBl.Schl.-H.
S. 246
Fischereigesetz
für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Vom 10.2.1996, GVOBl.Schl.-H. S. 211, zuletzt geändert am 18.3.2003, GVOBl.
Schl.-H. S. 169
Wassergesetz
des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -)
vom 13.6.2000, GVOBl.Schl.-H. S. 490, ber. S. 550, zuletzt geändert am
13.5.2003, GVOBl.Schl.-H. S. 246
Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume
Vom 28.2.2003, Amtsbl.Schl.-H. S. 202
Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen in Gebieten mit umweltspezifischen
Einschränkungen - Programm zur Grünlanderhaltung -
Vom 20.3.2003, Amtsbl.Schl.-H. S. 235
Thüringen
Thüringer
Wassergesetz (ThürWG)
vom 4.2.1999, GVBl. S. 114, zuletzt geändert am 20.5.2003, GVBl. S. 280
OVG Koblenz,
Urteil vom 9.1.2003 - 1 C 10393/01.OVG
Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen
FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 61 Abs. 1, 2, 3, § 69 Abs. 5
1. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Europäischen
Vogelschutzgebieten.
2. Zum naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Aufnahme von Gebieten
in die Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 FFH-RL.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 54. Erg.-Lief.,
BNatSchG 2002 § 61 Nr. 5
BVerwG,
Beschluss vom 2.10.2002 - 9 VR 11/02 -
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen einen Planfeststellungsbeschluss;
Zu den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung
BNatSchG 2002 § 19 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 69 Abs. 7, UVPG
§ 11, NatSchG LSA §§ 9, 12 Abs. 1, § 52, FStrG §§
6c, 17 Abs. 1
1. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen
verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere
als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller
abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Lösung der
Behörde hätte aufdrängen müssen.
2. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht für jeden einzelnen Planungsabschnitt
die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben stets
erneut durchprüfen. Sie kann vielmehr, solange keine berechtigten Zweifel
an der Richtigkeit der Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
deren Ergebnis für die konkrete Vorhabenplanung übernehmen.
3. Trassierungsparameter einer Straße, die von Einfluss auf die Belange
von Natur- und Landschaftsschutz sind, können im Rahmen der naturschutzrechtlichen
Vereinsklage grundsätzlich angegriffen werden.
4. Zu den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung im straßenrechtlichen
Planfeststellungsverfahren.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 54. Erg.-Lief.,
BNatSchG 2002 § 61 Nr. 4
OVG Koblenz,
Urteil vom 6.3.2002 - 8 C 11470/01
Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen ein geplantes Sondergebiet für
Windenergieanlagen und zu den Anforderungen an naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 4, 5, 6, § 1a Abs. 2, 3,
§ 9 Abs. 1a, § 35 Abs. 1, § 135a Abs. 2, § 200a; BNatSchG
§ 19c Abs. 2, 3, § 19d Satz 2
1. Eigentümer von Grundstücken in Nachbargemeinden können im
Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne, die Sondergebiete für
Windenergieanlagen ausweisen, auch wegen der von solchen Anlagen ausgehenden
Sichtbelastung antragsbefugt sein.
2. Zu den Anforderungen an die Sicherstellung des Ausgleichs zu erwartender
Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sowie
zur Berücksichtigung einer Verminderung von CO2-Emissionen in der die Planung
eines Windparks betreffenden Abwägung.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief.,
BauGB § 1a Abs. 3 Nr. 1
VGH Mannheim,
Urteil vom 8.7.2002 - 3 S 2016/01
Ökologische Belange in der Abwägung
BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3, § 214 Abs. 3
1. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können im Rahmen der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nur berücksichtigt werden, wenn
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen
des § 1a Abs. 3 BauGB vorliegen.
2. Sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind anzunehmen, wenn
sie entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung
auf Grund der Gesamtumstände gesichert erscheint.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief.,
BauGB § 1a Abs. 3 Nr. 2
BVerwG,
Beschluss vom 5.4.2002 - 4 B 15/02
Naturschutzrechtliche Ausgleichszahlung für die Errichtung von Stahlgittermasten
für eine 110 kV-Freileitung
BNatSchG § 8 Abs. 1, 2, 3, 9
1. Die Leistung von Ausgleich und Ersatz kann sich - bezogen auf das Bundesrecht
- nicht nur an der Investitionskostenhöhe orientieren, vielmehr ist vorrangig
die Eingriffsintensität zu berücksichtigen.
2. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen
an Ausgleich und Ersatz.
3. Zu der Frage, ob der mit der Errichtung von Leitungen angestrebte wirtschaftliche
Nutzen ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden kann.
4. Bundesrechtlich sind die Träger von Anlagen, die im öffentlichen
Interesse errichtet werden, nicht von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht auszunehmen
oder diese Pflicht zu deren Gunsten einzuschränken.
Fundstelle: Meßerschmidt, K. & Schumacher, J.: BNatSchG/ES, 55. Erg.-Lief.,
BNatSchG § 8 Nr. 89
OVG Lüneburg,
6.11.2002, 8 KN 231/01
Hochmoorschutz, Sozialpflichtigkeit des Eigentums
GG Art. 14; NdsNatSchG § 24 I, II
1. Hochmoorflächen können trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
und Entwässerung schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des
§ 24 I Nrn. 1, 3 NdsNatSchG sein.
2. Die Erhaltung und Entwicklung degenerierter Hochmoore stellt ein vorrangiges
naturschützerisches Ziel dar, das die Einbeziehung dieser Flächen
in ein Naturschutzgebiet rechtfertigen kann.
3. Der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist für den Schutz
eines Hochmoors nur eingeschränkt geeignet.
4. Eine Naturschutzgebietsverordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn
es auf Grund der Wasserrückhaltung in ungenutzten Bereichen des Naturschutzgebiets
wider Erwarten zu einer Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen
kommt, die deren Bewirtschaftung beeinträchtigt.
5. Ein Anspruch auf die Zulassung von Abweichungen von den Verboten des §
24 I, II NdsNatSchG besteht nur dann, wenn der Schutzzweck der Verordnung Abweichungen
erfordert oder erlaubt und das Ermessen der Naturschutzbehörde auf Null
reduziert ist.
6. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht
schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht
auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt
werden können. Die unterschiedliche Behandlung dieser Flächen ist
allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.
7. Naturschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus
Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine
Enteignungen i. S. des Art. 14 III GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken
des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich
hinzunehmen sind.
Fundstelle: NVwZ Rechtsprechungsreport, 2003, Heft 4, S. 267
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Detailabwägung contra Globalabwägung
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Die Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Art. 6 Abs. 4 UAbs.
2 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 4 S. 2 BNatSchG
in: Natur und Recht, 2003, Heft 4, S. 197-205
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Volker: Umweltethik - zur Bedeutung eines im Umweltrecht bisher eher vernachlässigten
Begriffs
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2003, Heft 6, S. 201-206
Schlabach,
Erhard; Landel, Christoph; Notter, Harald: Schädliche Bodenveränderung
- eine Annäherung an einen unbestimmten Rechtsbegriff
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Heft 2, S. 73-80
Schliesky,
Utz: Die Vorwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien - Ein Beitrag zu
Geltung und Vorrang des sekundären Gemeinschaftsrechts am Beispiel des
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in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2003, Heft 10, S. 631-641
Schäfer,
Kurt: Europäisierung des Bodenschutzrechts
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 151-154
Stich, Rudolf:
Bauplanungs- und umweltrechtliche Probleme der Errichtung und des Betriebs von
Windkraftanlagen sowie der Aufstellung von Bebauungsplänen für Windfarmen
in: Gewerbearchiv, 2003, Heft 1, S. 8-18
Stüer,
Bernhard; Spreen, Holger: Rechtsschutz gegen FFH- und Vogelschutzgebiete: behördliche
Auswahlentscheidungen auf dem Prüfstand der Eigentumsgarantie
in: Niedersächsische Verwaltungsblätter, 2003, Heft 2, S. 44-52
Winter,
Gerd: Umweltrechtliche Prinzipien des Gemeinschaftsrechts
in: Zeitschrift für Umweltrecht, 2003, Sonderheft, S. 137-145
Zepf, Uwe:
Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsbindung bei Altlasten nach § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB?
in: Natur und Recht, 2003, Heft 5, S. 265-270
Zepf, Uwe:
Tücken bei der Überplanung von Kleingartenanlagen
in: Umwelt- und Planungsrecht, 2003, Heft 5, S. 168-175
Weitere
Informationen zum Naturschutzrecht finden Sie unter
http://www.naturschutzrecht.net