BNatSchG
Abschnitt
2
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
§ 12 Umweltbeobachtung
(1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes und der Länder im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten.
(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine
Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen
auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf
den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(3) Bund und Länder unterstützen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung.
Sie sollen ihre Maßnahmen der Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander
abstimmen.
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
(5) Die Länder können für ihren Bereich weitere Vorschriften
erlassen.
§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum
darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen
und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft
im Planungsraum auswirken können.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und
das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis
17.
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind in Landschaftsprogrammen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen
darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und
Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich
der sich daraus ergebenden Konflikte,
4. die Erfordernisse und Maßnahmen
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften
der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen
Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet
sind,
d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000",
e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden,
Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von
Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die
Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.
(2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung
zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung
für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit
im Sinne des § 34 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung
in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm
oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für
die gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt. Dabei sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden
unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder
in die Raumordnungspläne aufgenommen.
§ 16 Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der
Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen.
Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen
der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der Raumordnung sind
zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
sind zu berücksichtigen.
(2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere
für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen, dass Darstellungen des
Landschaftsplans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne
aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus vorsehen, dass von der
Erstellung eines Landschaftsplans in Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann,
soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Landschaftsprogramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so
ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.
§ 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne
nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten
nicht erschwert werden.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes
überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder
bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und
16 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im
Benehmen miteinander festlegen.